AwSV-Auswirkungen auch auf kleinere und mittlere Betriebe

Werkstoffe 10. 04. 2022

Von Frank Schüle und Artur Kusminov, Schwäbisch Gmünd

Wassergefährdende Stoffe können die Umwelt negativ beeinträchtigen; daher gibt es zum Schutz vor Gewässer- oder Bodenverunreinigungen die Anlagenverordnung beziehungsweise die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), welche die Schutzziele des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) präzisiert. Oft wird angenommen, dass diese nur für größere Betriebe und Anlagen anzuwenden ist, doch auch in kleineren und mittleren Betrieben sind daraus Anforderungen zu beachten. Was dies im Speziellen für die Betreiber bedeutet, zeigen die folgenden Ausführungen auf.

In Abhängigkeit von der Menge/Volumen eines wassergefährdenden Stoffes und dessen Wassergefährdungsklasse (WGK) ergeben sich Pflichten materieller und organisatorischer Art sowie gegebenenfalls Prüfungen (Tab. 1). Daher muss als erstes festgestellt werden, mit welchen verschiedenen Stoffen im Betrieb umgegangen wird und in welchen Lagereinrichtungen diese gelagert werden. Dies ergibt sich aus dem Gefahrstoffverzeichnis auf Basis der aktuellen Sicherheitsdatenblätter. Dabei ist zu prüfen, ob zum Beispiel im Bereich der Prozessbäder auch Gemische vorhanden sind (z. B. Entfettung, Zinkelektrolyt, Versiegelung). Hier muss dann auch das Gemisch entsprechend der Konzentrationen und Wassergefährdungsklassen der Einzelstoffe berechnet werden.

 

Abhängig davon, welche Menge in der jeweiligen Anlage (hier ist die Anlagenabgrenzung nach § 14 AwSV sehr wichtig) an wassergefährdenden Stoffe der Klassen nwg, 1, 2 und 3 vorhanden sind, wird das Gefahren­potential eingestuft. Mit Hilfe der ­Tabelle des § 39 AwSV ergibt sich dann die Gefährdungsstufe A, B, C oder D (Tab. 2). Daraus wiederum ist abzuleiten, ob eine Meldung/Anzeige der Anlagen erledigt ist oder Prüfungen durchgeführt werden müssen. Meist handelt es sich um oberirdische einsehbare Anlagen; hier sind die Anforderungen etwas geringer als bei sogenannten unterirdischen, nicht einsehbaren Anlagen (z. B. Tanks oder einwandigen Gruben). Die Bagatellgrenze, ab der die Verordnung anzuwenden ist, liegt bei 220 Litern oder 200 Kilogramm je Anlage. Somit unterliegen Kleinanlagen nicht der Verordnung. Zu beachten sind allerdings die Lagerorte (z. B. Chemielager, Öllager, Kühlschmiermittel, Instandhaltung).

 

Darüber hinaus bestehen Anforderungen an die Dichtigkeit der Anlagen und das Rückhaltevolumen bei Schadensfällen, wie zum Beispiel Leckagen. Hier gilt das System der zwei Barrieren analog des Tasse-Untertasse-Prinzips. Selbstverständlich muss eine Rückhalteeinrichtung geeignet und beständig gegenüber den jeweiligen Medien sein (Tab. 3). Fertige Auffangwannen haben hierzu eine entsprechende Zulassung, sogenannte Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (DIBt-Zulassung). Medienbeständigkeit und Wechselwirkungen der Stoffe (z. B. Säuren mit Laugen, Salpetersäure) sind dabei zu beachten.

 

Neu hinzugekommen ist nach ­verschiedenen Brandschadensfällen das Thema Rückhaltung von kontaminiertem Löschwasser, das der Betreiber gemäß § 20 AwSV berücksichtigen muss. Eine exakte Quantifizierung in der Verordnung gibt es bis dato allerdings nicht; sie ist aber in der anstehenden Novellierung vorgesehen.

Anlagenbetrieber sind nach Überzeugung der Autoren gut beraten, sich mit den folgenden fünf Empfehlungen auseinanderzusetzen:

  • Anlagen ermitteln und abgrenzen (Beachtung der Bagetellgrenze von 220 Liter oder 200 Kilogramm sowie Anlagenabgrenzung nach § 14 AwSV)
  • Mengen der Stoffe und die Art (WGK) ermitteln und Gefährdungseinstufung nach § 39 AwSV vornehmen
  • Anlagendokumentation nach § 43 AwSV erstellen (Zusammentragen von Informationen und Erstellung von Betriebsanweisungen/Merkblätter zur Aushängung an der Anlage)
  • Gegebenenfalls Prüfung durch einen Sachverständigen veranlassen und gegebenenfalls den zuständigen Behörden Meldung erstatten
  • Natürlich gilt immer: Eine saubere Dokumentation ist Gold wert.
 

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