REACh-Zulassung Chrom(VI)

Oberflächen 07. 08. 2019

Wichtige und aktuelle Information des VECCO e.V. rund um die europäische Chemikalienverordnung

Zusammengestellt von Marita Voss-Hageleit, Arnsberg

REACh-Zulassung Chrom(VI) –
Herausforderung für die gesamte Lieferkette

 

Der CSR beschreibt das Risiko, auf das der Hersteller/Importeur mit seinem Sicherheitsdatenblatt (SDB/SDS – Safty Data Sheet) hinweisen muss.

Arbeitsschutz und die Sicherung der Gesundheit der Mitarbeiter muss/sollte für alle Unternehmen höchste Priorität haben und ist sicher (wenn noch nicht realisiert) mit einigen technischen Verbesserungen (zum Beispiel unter Nutzung der Sammlung an Verfahren gemäß Best Practice) relativ kurzfristig zu erreichen und damit keine unüberwindbare Hürde. (Expositionsgrenzwerte für Chrom(VI) in der EU 5 µg/m3, in Deutschland dagegen 1 µg/m3.)

Die AoA stellt den einzelnen Galvanotechnikbetrieb vor größere Herausforderungen

  • Es ist im Falle der galvanischen Verchromung zu prüfen, ob es für die vom Kunden geforderten Eigenschaften eine mögliche Alternative gibt, die sowohl in den technischen als auch optischen Voraussetzungen der Veredlung mit Chrom(VI) entspricht. Hierbei entsteht für das Unternehmen ein Problem, da es in der ­Argumentation nicht anführen kann, dass das Produkt SVHC-Stoffe beinhaltet. Nach der Abscheidung verbleibt nur noch Chrom(0) - also metallisches Chrom - und dieses ist für den Kunden und Endkunden mit keinerlei Risiko verbunden.
  • Ein Lohnbetrieb hat nicht den einen Kunden, sondern im Regelfall eine ­große Bandbreite an industrieller Fertigung, die sowohl funktionelle als auch dekorativ funktionelle Schichten benötigt. Der Betrieb hat also mit einer Anzahl X Unternehmen einen ­Dialog zu führen, ob eine mögliche Alternative (die auch in einem industriellen Maßstab zur Verfügung steht) für das jeweilige Unternehmen in Betracht kommt. Außerdem stellt sich die Frage, in welchem Zeitraum aufgrund von Lieferverpflichtungen noch nachgeliefert oder repariert werden muss.
  • Im Regelfall wird der Beschichtungsbetrieb zudem unterschiedliche Möglichkeiten der Substitution für die Produkte seiner Kunden finden müssen. Eine Alternative für eine Anwendung beziehungsweise für einen Kunden muss nicht zwangsläufig auch für einen anderen Kunden geeignet sein. Der Beschichter muss also eine Entscheidung treffen, welche Kunden er im Ernstfall noch bedienen möchte, welchen Teil seines Umsatzes er aufgibt und damit seine eigene Existenz oder einen Teil davon in Frage stellt.

Wenn aufgrund der Bandbreite der industriellen Wertschöpfung für die unterschiedlichsten Branchen das galvanotechnische Unternehmen keine Möglichkeit hat zu substituieren, wird in Folge der SEA folgende Frage relevant: Wie weise ich in der sozioökonomischen Analyse nach, dass der Nutzen (Arbeitsplätze, Wertschöpfung) für die Allgemeinheit größer ist als der Schaden für die möglicherweise auftretenden Krankheitsfälle?

  • Die Zahlen für die Wertschöpfung von Produkten allgemein, die mit Chrom aus Chrom(VI)verfahren beschichtet sind, können nur geschätzt werden. Die eigene Wertschöpfung ist dem galvanotechnischen Betrieb bekannt. Welcher Wert in der gesamten Kette bis zum Endkunden, und an der gesamtwirtschaftlichen Wertschöpfung (ausgedrückt zum Beispiel am BIP) angesetzt werden kann, nicht.
  • Die Krankheitskosten können auf der Basis der statistischen Zahlen der Vergangenheit ermittelt werden, jedoch können die verbesserte Technik und die Festlegung von Grenzwerten der Exposition für die Zukunft eine erhebliche Verbesserung bringen.
  • Allgemeine Anträge können nur allgemein erhältliche Zahlen als Basis für die SEA heranziehen. Die hinter diesen Anträgen stehenden Unternehmen sind sehr heterogen, mit den unterschiedlichsten Anwendungen und Produkten; die Wertschöpfung, die hinter diesen galvanotechnischen Betrieben und ihren Kunden steht, ist nur schwer zu fassen. Die Bewertung für die Ausschüsse der ECHA wird hierdurch erschwert und damit eine kurze Zulassungszeit wahrscheinlich.

Die in Aussicht gestellten vier Jahre für die allgemeinen Zulassungsanträge sind eine kurze Zeit zur Bewältigung der Aufgaben, die gestellt sind. Eine zu kurze Zeit um den fortwährenden Prozess der Prüfung der Substitutionsmöglichkeiten und Entwicklung neuer Verfahren und Erprobung gerecht zu werden. Hierfür gilt: Nach der Zulassung ist vor der Zulassung.

Bis dahin sind Arbeitsschutz die oberste Priorität und die Erreichung der Grenzwerte Hauptaufgabe. Ebenso eine fortschreitende Verbesserung in diesem Bereich. Eine dauernde Überschreitung und Verweigerung von Verbesserungen wird in der Zukunft unweigerlich zu einem Entzug der Zulassung führen und damit zur Schließung von Anlagen oder Unternehmen.

Verfahrenslieferanten haben jetzt die Chance und Gelegenheit, Elektrolyte zu liefern, die die Eigenschaften des Chrom(VI)verfahrens bieten und damit den Oberflächenbetrieben und ihren Kunden und Endkunden eine Beschichtung anbieten, die akzeptiert und angenommen wird.

Die Kunden/Endkunden werden da, wo das Produkt eine andere als eine galvanotechnische Beschichtung erlaubt, darauf zurückgreifen. In Anwendungen, in denen die technischen Bedingungen eine Schicht aus einem Chrom(VI)verfahren erfordern, wird sich die klassische Verchromung nach dem Stand der Technik nicht ersetzen lassen.

Es bleibt ein Prozess, der für die galvanotechnischen Unternehmen aber auch für die gesamte Lieferkette eine Herausforderung darstellt. Diejenigen, die sich diesem Wandel stellen im Hinblick auf Arbeitsschutz, proaktiver Arbeit am Substitutionsthema und den Möglichkeiten, die sich in Zukunft daraus ­ergeben können, werden die Zukunft mitgestalten können.

www.vecco.de

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