Essay: Ein unerwartetes Weltbild

Verbände 08. 02. 2013
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Oder: was wir bei REACh und dem sozioökonomischen Ansatz ­vielleicht noch nicht bedacht haben!

Überlegungen von Dr. Malte-Mathias Zimmer

Für Europa kann man wohl davon ausgehen,­ dass in der Regel ein humanistisches Werteverständnis als eine Basis unserer Gesellschaft angesehen wird. Man kann es in sechs Stufen zusammenfassen, von deren erste das humanistische Denken ist, welches den Mensch in den Mittelpunkt stellt, ihm einen grundlegenden Wert gibt. Über Rationalität, Säkularität, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie kommt man zu Stufe sechs, den Allgemeinen Menschenrechten (siehe auch: www.europaeischewerte.info). Letztere definieren insbesondere, dass ­jeder Mensch vor dem Gesetz gleich ist und den gleichen Schutz verdient.

Von diesen Vorbemerkungen ausgehend soll hier ein kleiner Blick auf mögliche Folgen des ersten rein europäischen Gesetzes REACh und seine in Vollzug befindliche Umsetzung geworfen werden.

REACh hat unter anderem zum Ziel, gesundheitlich bedenkliche Nutzungen von Chemikalien einzuschränken und möglichst durch weniger problematische technische Lösungen zu substituieren. In letzter Konsequenz könnte auch ein vollständiges Stoffverbot ausgesprochen werden, falls kein Ersatz vorhanden ist, andererseits aber das Risiko zu groß ist. Dieser allgemeine Ansatz ist nicht neu, aber nach wie vor lobenswert und sollte immer unterstützt werden.

Doch wann ist das Risiko zu groß? REACh macht hier einen vermeintlich pragmatischen Ansatz: Wenn der sozioökonomische Nutzen (vermutlich für die Gesellschaft, Anm. des Autors) der Verwendung einer Substanz, das von ihrer Verwendung ausgehende Risiko übersteigt, kann eine Zulassung zur weiteren Verwendung erteilt werden.

Nun muss man davon ausgehen, dass die Zulassung grundsätzlich betriebs-, ja anla­genbezogen erfolgt. Hiervon sind Abweichungen im Sinne von Zusammenfassungen möglich, was aber die allgemeine Gültigkeit der Aussage nicht beeinträchtigt. Folgt man dem gewählten Ansatz der Güterabwägung zwischen Risiko und sozioökonomischem Nutzen (wie immer man die Bestimmungsmethoden auch wählen mag) konsequent bis zu Ende, so lässt sich folgendes Szenario erwarten: Nehmen wir einmal an, zwei gleichartige Betriebe – also gleiche Technologie, gleiche Expositionssituation oder gleiche Mitarbeiterzahl – produzieren mit einer zulassungspflichtigen Substanz. Das Produktportfolio unterscheidet sich, doch mag es für beide keinen adäquaten Ersatz geben. Der erste Betrieb produziert jedoch­ hochwertige Güter mit möglicherweise ­hohem Gewinn, Betrieb zwei hat weniger Glück und muss sich im niedrigen Preissegment mit deutlich geringerer Rendite behaupten. Das Risiko ist in beiden Betrieben gleich, daher wird Betrieb zwei zwangsläufig eher Schwierigkeiten bekommen nachzuweisen, dass der sozioökonomische Nutzen – also der Mehrwert für die Gesellschaft – das Risiko der fortgesetzten Verwendung übersteigt. Konsequenterweise läuft er Gefahr, seine Zulassung nicht erteilt zu bekommen, da das Risiko als nicht tolerabel angesehen würde. Ergo hing es von den wirtschaftlichen Gegebenheiten ab, wann die Mitarbeiter vor dem Risiko geschützt werden sollen – und wann nicht!

Gleiches gilt übrigens, falls einer der Betriebe seine Zulassung unter strengeren Auflagen bekäme. Auch hier würde ein höheres Risiko akzeptiert, sofern nur die betriebswirtschaftlichen Ergebnisse günstig genug sind.

In dieser Weise zu Ende gedacht, führt ­daher der sozioökonomische Ansatz zu einem Schutzrecht des einzelnen Mitarbeiters, also Bürgers Europas, das direkt abhängig ist vom wirtschaftlichen Nutzen, den er erbringt. Hohe wirtschaftliche Leistung führt zu höheren tolerablen Risiken für die Mitarbeiter.

An dieser Stelle sollten wir zu unser aller Wohl annehmen, dass dies nicht beabsichtigt war und dass dieser Ansatz noch verworfen wird. Denn wenn er tatsächlich zur Anwendung kommt, ist keine Grenze mehr erkennbar, inwieweit die Gleichheit aufgehoben und das Schutzbedürfnis unterschiedlich gestaltet werden kann, wenn nur der ökonomische Vorteil ausreichend groß ist. Die Wirkung dieses ersten allein europäischen Gesetzes wäre mit den humanistischen Grundsätzen kaum mehr zu vereinen. Es ist daher unwahrscheinlich, dass dies die Absicht unserer europäischen Volksvertreter gewesen sein kann. Vielleicht sollte der europäische Gesetzesgeber die tatsäch­liche Umsetzung doch ein wenig genauer unter die Lupe nehmen, bevor es zu fragwürdigen Fakten kommt.

Zuerst muss sichergestellt sein, dass die Menschen vor dem Gesetz und durch das Gesetz gleich behandelt werden. Nur auf dieser Basis können Entscheidungen über Zulassungen in Europa getroffen werden. Andernfalls verlassen wir die Basis der europäischen Gesellschaft.

Eupoc GmbH
Schloßblick 14, D-87748 Fellheim

 
 
Oberflächenbeschichter weiten ihre Initiative zu REACh massiv aus

Noch kurz vor Weihnachten gründete sich eine weitere Initiative aus der Oberflächenbranche: VENiO e.V., der Verein zur Wahrung von Einsatz und Nutzung von Nickel und seinen Verbindungen in der Oberflächentechnik e.V.

Wie geplant, folgte der VENiO e.V. dem ein halbes Jahr zuvor gegründeten VECCO e.V. Die Initiative im Bereich Nickel fand im ­Gegensatz zu Kobalt starkes Interesse, sodass hier auch ein Stück weit präventiv gehandelt werden konnte, um die positiven Erfahrungen und die geleistete Vorarbeit von VECCO e.V. und der beauftragten EUPOC GmbH genutzt werden können. Wie der ­VECCO e.V. wurde auch der VENiO e.V. durch die außerordentlich hohen Anforderungen aus der REACh-Gesetzgebung initiiert, ­denen gerade mittelständische Unternehmen nur durch neue, gemeinsame Vorgehensweisen gewachsen sein können.

Die Hauptziele der Initiative sind, die Existenz der Mitgliedsfirmen zu sichern, ihren hohen Sicherheitsstandard zu kommunizieren und gemeinsam REACh praktikabel zu gestalten. Auf Wunsch zahlreicher Mitglieder und auch weiterer Interessenten werden die Vereine VENiO und VECCO ­ihre Aktivitäten nicht länger auf Nickel beziehungsweise Chromtrioxid beschränken.

Die Vorstände von VENiO und VECCO haben unmittelbar vereinbart, intensiv zusammen­zuarbeiten. Beide Vereine beabsichtigen, die erfolgreiche Arbeit des VECCO gemeinsam weiter zu führen. Darum werden die Vereine fusionieren und unter dem Dach des VECCO e.V. die Bearbeitung der REACh-Erfordernisse in allen Inhalten vorantreiben. Zentrale Rolle spielt dabei die gemeinsam geschaffene EUPOC GmbH, die als operativ handelnder Bestandteil der Initiative für die beteiligten Unternehmen als Informations-, Koordinations- und Know-how-Zentrum fungiert. Sie war von Anfang an auf die Bearbeitung aller Aspekte und Substanzen, die von REACh betroffen sein werden, ausgelegt; die bisherigen Arbeiten zur Substanz Chromtrioxid waren die Startaktivitäten.

Mittlerweile ist die technische, wirtschaft­liche und politische Bedeutung der Initiative der beteiligten Unternehmen der Oberflächenbeschichter europaweit anerkannt und die Expertise der Mitgliedsunternehmen auch politisch immer häufiger gewünscht, gerade weil hier kleine und mittelständische Unternehmen mit ihren Kunden eine gemeinsame Plattform gefunden haben. Dabei sind die Mitglieder nicht mehr auf den deutschsprachigen Raum beschränkt, vielmehr steigen auch die Anfragen aus den europäischen Partnerländern stetig an.

Das vorhandene Netzwerk mit Behörden und Institutionen sowie die Erfolge in der inhaltlichen Arbeit und Mitgestaltung des REACh-Autorisierungsprozesses für Chemikalien sollen fortgeführt werden. Durch die Fusion wird beabsichtigt, die bisherige erfolgreiche Arbeit auf alle Substanzen auszudehnen, die für die Oberflächenbranche von Wichtigkeit sind und in den Fokus der REACh-Umsetzung geraten.

VECCO e.V. lädt europaweit alle betroffenen Unternehmen der Oberflächenindustrie und die betroffenen Kunden herzlich ein, die Aufgaben aus REACh gemeinsam zu bewältigen und die Umsetzung von REACh langfristig praktikabel zu gestalten.

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