Legionellenverordnung: Handlungshilfen für Betreiber ­oberflächenveredelnder Prozesstechnik

Oberflächen 07. 04. 2019
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Von Dipl.-Ing. (FH) Frank Schüle, Schwäbisch Gmünd

Vor dem Hintergrund mehrerer Legionellose-Ausbrüche durch die Bakterienart Legionella pneumophila aus technischen Wassersystemen in Deutschland in den letzten Jahren hat der Gesetzgeber im Jahr 2017 die 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (42. BImSchV) verabschiedet. Davon betroffen sind Einrichtungen, die mit Wasser bei erhöhten Temperaturen arbeiten, insbesondere Wäscher in galvanotechnischen Fertigungen oder in ­Lackierereien. Die Verordnung verlangt von den Betrieben eine regelmäßige Prüfung, ob das eingesetzte Wasser Bakterien enthält. Auch wenn derzeit der genaue Ablauf der Prüfungen und die Überwachung der Behörden nicht im Detail ­geklärt sind, so müssen die betroffenen Betriebe die Meldung bei der neuen staatlichen Datenbank KaVKA (Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen) vornehmen.

1 Grundlagen – Legionellen und Bedeutung der Verordnung

Die neue Legionellenverordnung (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühl­türme und Nassabscheider, 42. BImSchV vom 19. Juli 2017) ist am 20. August 2017 in Kraft getreten. Die zugrundeliegenden Ursa­chen für die Verordnung waren die in den vergangenen Jahren aufgetretenen Legionellenausbrüche in Ulm, Warstein, Jülich und Bremen, die allerdings nicht ursächlich Nassabscheidern zuzuordnen waren, sondern eher Klimaanlagen und Verdunstungskühlern.

Bei Legionellen handelt es sich um ­aerobe Bakterien der Art Legionella ­pneumophila (Abb. 1), die bevorzugt in warmem Wasser (< 60 °C) vorkommen und sich teilweise in Symbiosen mit Bakterien in Schleimschichten, zum Beispiel in Behältern, bilden. Legionellen dieser Art sind die Erreger der Legionellose oder auch Legionärskrankheit - eine Atemwegserkrankung, ausgelöst durch Einatmen lungengängiger Aerosole (< 5 µm). Diese kann zu einer besonders schweren Lungenentzündung führen. Der Name führt von der ersten großen Erkrankungswelle her, anlässlich eines Veteranentreffens in Philadelphia/USA 1976 mit damals über 200 Erkrankten und 34 Toten.

 

Abb. 1: Mikroskopaufnahme der Bakterienart Legionella pneumophila (Quelle: iStock) 

 

Die Infektion erfolgt durch das Einatmen von kleinen Tröpfchen/Aerosolen; das Verschlucken von bakterienhaltigem Wasser führt hingegen in der Regel nicht zu einer Infektion. Leider gibt es keine Impfung gegen diese Krankheit, eine Übertragung von Menschen zu Menschen ist aber auch nicht möglich.

In der Vergangenheit wurden die Ursachen hauptsächlich in ­Trinkwassersystemen gesehen (z. B. Duschen, mit stagnierendem Wasser, T = 30 °C bis 45 °C), oder auch in Bereg­nungen, zum Beispiel in Gärtnereien, Autowaschanlagen oder Gewächshäusern, wo Wasser versprüht wird.

Neu in den Fokus geraten sind:

  • Rückkühlwerke, Verdunstungskühler
  • Nasswäscher (Galvanik, Abb. 2), aber auch Anlagen zum Entfernen von Stäuben (z. B. Poliererei)
  • Wasserwände in Lackieranlagen (auch diese gehören dazu)

Abb. 2: Bild eines typischen Wäschers in einem Galvanikbetrieb

 

Bisher galt hier nur die Richtlinie VDI 2047, Blatt 2 (Rückkühlwerke - Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen), die allerdings nur eine Empfehlung (Stand der Technik) ist und auch nur für diesen Typ von Anlagen gilt. Somit traf dies nicht die gesamte Branche.

Die nun vorliegende 42. BImSchV als Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist dagegen rechtlich bindend und somit sind auch die damit zusammenhängenden Vergehen strafbewehrt. Mit der Verordnung ergibt sich zudem, neben Meldungs- und Analysenpflichten, auch eine Möglichkeit zur Kontrolle und Rückverfolgbarkeit für die Behörde.

2 Anwendungsbereich prüfen

Im ersten Schritt sind, wie bei allen neuen Verordnungen, der Anwendungsbereich und die Ausnahmen zu betrachten. Hier ist zunächst § 1 wegen der dort fixierten Abschneidekriterien sehr wichtig, der wie folgt lautet:

  • § 1 Anwendungsbereich
    (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb folgender Anlagen, in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann:
    1. Verdunstungskühlanlagen
    2. Kühltürme (> 200 MW) und
    3. Nassabscheider

In den Begriffsbestimmungen versteht die Verordnung unter Nassabscheider: ein Abscheider, der dem Entfernen fester, flüssiger und gasförmiger Verunreinigungen aus einem Abgas mit Hilfe einer Waschflüssigkeit dient, wobei die Verunreinigungen an die in die Abgasströmung eingebrachte Waschflüssigkeit gebunden und mit dieser zusammen abgeschieden werden; nicht erfasst sind insbesondere Abscheider, bei denen die Reinigungsleistung durch Mikroorganismen bewirkt wird, wie Biofilter oder Rieselbettfilter, unbeschadet einer gegebenenfalls vorhandenen Berieselung des Filters zur Lebens­erhaltung der die Abscheideleistung erbringenden Mikroorganismen

In Absatz 2 des § 1 werden dann aber auch die Bereiche genannt, in denen die Verordnung nicht anzuwenden ist:

  • §1, (2) Diese Verordnung gilt nicht für …
    4. Anlagen, in denen das Nutzwasser und die Verrieselungsflächen eine dauerhaft konstante Temperatur von 60 °C oder mehr haben,
    5. Nassabscheider, in denen das Nutzwasser dauerhaft einen pH-Wert von <= 4 oder einen pH-Wert von >= 10 hat, …
    8. Nassabscheider, die ausschließlich mit Frischwasser im Durchlaufbetrieb betrieben werden, und
    9. Anlagen, die in einer Halle stehen und in diese emittieren.

Durch Punkt 5 in Absatz 2 besteht die Möglichkeit, aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung komplett herauszufallen. Daher ist dies für jeden Einzelfall näher zu prüfen.

3 Auswirkungen der Verordnung - Möglichkeiten zu Erleichterungen

Fällt eine Anlage in den Anwendungsbereich, so hat der Betreiber die entsprechenden Pflichten zu erfüllen.

Folgende fortlaufende Untersuchungszyklen sind dazu zu implementieren:

  • Eigenüberwachung in Form der innerbetrieblichen Überwachung im Abstand von 14 Tagen
    Das Nutzwasser der Anlage muss betriebs­intern auf chemische, physikalische oder mikrobiologische Kenngrößen (z. B. durch Dip-Slide-Tests, pH-Wert) untersucht ­werden
  • Externe Beprobung im Abstand von drei Monaten
    Es müssen dazu Proben des Nutzwassers durch akkreditierte Labore entnommen und die Parameter allgemeine Koloniezahl und Legionellen bestimmt werden. Die ­erste Untersuchung des Umlaufwassers war bereits bis September 2017 fällig. Dazu ist auch die Meldung an die neue staat­liche Datenbank KaVKA (Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen) von 19.7.2018 bis 19.8.2018 (https://kavka.bund.de) erforderlich. Es empfiehlt sich für alle betroffenen Unternehmen zu überprüfen, ob eine Meldung dort erfolgt ist.

Noch nicht geklärt ist, ob im nächsten Schritt mit Besuchen der Behörde oder Fragen im Rahmen von Inspektionen der ­Behörde oder bei Audits im Rahmen von Zertifizierungen zu rechnen ist. Zunächst erhalten die Behörden durch die Meldepflicht eine Übersicht, die als Basis genommen werden kann, um bei eventuellen Zwischenfällen die umgebenden verdächtigen Anlagen ermitteln zu können. Mit den vorliegenden Daten wird eine Landkarte mit allen Anlagen erstellt.

Fällt eine Anlage unter den Anwendungs­bereich, ist nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle fünf Jahre auch eine externe Prüfung der Anlage gemäß § 14 der 42. BImSchV durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A erforderlich. Entsprechende Sachverständige werden von den Industrie- und Handelskammern bestellt, Inspektionsstellen werden durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) akkreditiert. Für bestehende Anlagen gelten Übergangsbestimmungen abhängig vom Alter der Anlage (Tab. 1).

 

Die entsprechende Genehmigungsbehörde kann für BImSchG-Anlagen andere Regelungen treffen, zum Beispiel Fristen im Rahmen von Genehmigungen. In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf zu achten, dass danach eine Überprüfung auch wiederkehrend alle fünf Jahre erforderlich ist, wobei die Berichte innerhalb von vier Wochen der Behörde zugehen müssen.

Nach der Inbetriebnahme oder der Wieder­inbetriebnahme einer Anlage ist nach § 4 der 42. BImSchV der Referenzwert des Nutzwassers aus mindestens sechs aufeinanderfolgenden Laboruntersuchungen auf den Parameter allgemeine Koloniezahl zu bestimmen. Bis zur Bestimmung des Referenzwerts oder bei erklärtem Verzicht auf eine solche Bestimmung durch den Betreiber gilt ein Referenzwert von 10 000 KBE/Milliliter.

Zudem hat der Betreiber regelmäßig mindestens alle drei Monate Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf den Parameter Legionellen durchführen zu lassen. Werden die Prüfwerte für Legionellen (100 KBE Legionella spp. je 100 ml) überschritten, muss sofort eine zweite Untersuchung vorgenommen werden. Sind die Werte der zweiten Prüfung erneut erhöht, müssen die Ursachen ermittelt und solange wöchentliche, betriebs­interne sowie monatliche Laboruntersuchungen durchgeführt werden, bis die Werte unterschritten werden. Bei Werten über 1000 KBE Legionella spp. je 100 ml müssen Anlagenbetreiber darüber hinaus Sofortmaßnahmen (beispielsweise Desinfektion) ergreifen (Tab. 2).

 

Ergibt eine Laboruntersuchung Werte von über 10 000 KBE Legionella spp. je 100 ml müssen unverzüglich die Legionellenarten ermittelt und oben genannte Maßnahmen ergriffen werden. Ergibt eine zweite Prüfung eine erneute Überschreitung, sind Gefahrenabwehrmaßnahmen (z. B. Bioziddosierung oder sogar Außerbetriebnahme) erforderlich.

Das Überschreiten von 10 000 KBE Legionella spp. je 100 ml bei einer Laboruntersuchung ist den Behörden unverzüglich über das Formblatt in Anlage 3 Teil 1 der Verordnung zu melden. Die Bestimmung der Legionellenarten, Ursachen und ergriffene Maßnahmen können der Behörde (im Teil 2) bis zu vier Wochen später nachgereicht werden.

4 Praktische ­Umsetzung und Beispiele

Die Praxiserfahrung zeigt zwei Dinge: Zum einen können schätzungsweise 70 % der Nasswäscher im Galvanikbereich die Abschneidekriterien nutzen (pH-Wert < 4 oder > 10). Die pH-Dosierung kann manuell, organisatorisch geregelt oder automatisch über Sonde, Dosierpumpe und Steuerung erfolgen

Zum anderen zeigt es sich, dass die verbleibenden 30 % der Betriebe weitere Maßnahmen durchführen müssen:

  • Führen eines Betriebstagebuchs mit den in der 42. BImSchV geforderten Inhalten
  • Klären, welche interne Beprobung in Frage kommt; Dip-Slides sind nicht zwingend erforderlich. Die Prüfung von alternativen Möglichkeiten ist sinnvoll, da die Dip-Slides mit Bebrütung im Spezialofen einen hohen Aufwand darstellen
  • Bei der externen Beprobung lohnt sich ein Vergleich der Anbieter. Die Kostendifferenzen bei der externen Beprobung sind erstaunlich ausgeprägt
  • Eine Dosierung von Bioziden und gegebenenfalls Systemreinigern vorsehen
  • Neu ist, dass auch der Einsatz von Silber-
    Filamentgewebe möglich ist; allerdings ­liegen hier noch wenig Praxiserfahrungen vor
  • Stillstandszeiten von mehr als sieben Tagen sind zu vermeiden, da ansonsten eine Prüfung durch eine hygienisch fachkundige Person mit Dokumentation gemäß Checkliste im Anhang 2 der Verordnung erforderlich wäre; unter Umständen muss dazu eine Person im Betrieb ausgebildet werden

Derzeit sind die Behörden noch zurückhaltend, da Kenntnisse, Abläufe und Erfahrungswerte noch am Anfang stehen, gesammelt oder aufgebaut werden müssen. Es bleibt abzuwarten, wie die weiteren Entwicklungen verlaufen. In jedem Fall ist es für einen Betrieb ratsam, die notwendigen Termine, Meldungen, Untersuchungen und Dokumentationen zu beachten und im Auge zu behalten. So ist beispielsweise die Begutachtung durch einen Sachverständigen zum Stichtag fällig. Allerdings gibt es noch kaum zugelassene Sachverständige. Daher hilft nur, sich rechtzeitig zu informieren und zu planen; Listen mit Ansprechpartnern sind erhältlich über die IHKs und DAkkS.

Die Anforderungen der Verordnung gelten auch für Neuanlagen; daher sind auch die Anlagenbauer gefordert. Hier gilt es, die Problematik gleich bei der baulichen Ausführung zu beachten, etwa Totwasserbereiche zu vermeiden, Dosiermöglichkeiten vorzusehen oder beispielsweise die Reinigbarkeit sicherzustellen (z. B. durch ausreichend große Inspektionsöffnungen). Und auch bei der Inbetriebnahme von Neuanlagen sind die Vorgaben der 42. BImSchV zu beachten, speziell auch die Anzeigepflicht innerhalb von vier Wochen bei der staatlichen Datenbank KaVKA.

Aus diesen Entwicklungen heraus könnte der Schluss gezogen werden, dass der Trend in Zukunft wieder zum reinen Tropfenabscheider statt zum Abluftwäscher geht. Für reine Tropfenabscheider, auch mit Sprühzone ohne Kreislaufführung gilt die Verordnung nicht. Die Abluftwerte nach der TA Luft sind natürlich zu erreichen; Stand der Technik ist der Wäscher.

Abb. 3: Informationsbroschüre des ZVO zur Legionellenverordnung

 

Im Übrigen bietet auch der ZVO e. V. für seine Mitglieder zu diesem aktuellen Thema Informationsmaterial an (Abb. 3). Das ZVO-Ressort Umwelt- und Chemikalienpolitik hat ein Merkblatt erarbeitet, das die Pflichten, die sich für Betreiber der entsprechenden Anlagen ergeben, zusammenfasst. Es ist für ZVO-Mitglieder in ihrem Mitgliederbereich abrufbar.

Zum Autor

Dipl.-Ing. (FH) Frank Schüle ist Bereichsleiter Umwelt-, Arbeits- und Brandschutz bei der Qubus Planung und Beratung Oberflächentechnik GmbH, Schwäbisch Gmünd. Er ist Experte für Genehmigungsverfahren (BImSchG, WHG), Störfallrecht/Seveso-RL, Arbeitssicherheit (Sifa), CE-Maschinensicherheit, Gefahrgut (EG-
Gefahrgutbeauftragter), Wasserrecht (WHG, AwSV), Entsorgung (Abfallbeauftragter), Explosionsschutz, etc. und ZVO-Vertreter in Arbeitskreisen der Berufsgenossenschaften.

Kontakt:

E-Mail: schuele@qubus.de

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