Diese Pflichten kommen auf Dich zu bei zulassungspflichtigen Stoffen
Eine häufig diskutierte Fragestellung im Tagesgeschäft handelt von den Rechten und Pflichten des nachgeschalteten Anwenders, des sogenannten Down-Stream-User, kurz DU. Die Definition der Europäischen Chemikalienagentur ECHA ist da so eindeutig wie auch erklärungsbedürftig *). Die ECHA unterscheidet hinsichtlich der Verpflichtungen, die ein Unternehmen im Rahmen von REACh übernimmt, grob zwischen den Formulierern, Erzeugern von Produkten, Endverbrauchern und Umfüllern.
Die klassische Lohngalvanik oder auch Inhouse-Galvanik ist als nachgeschalteter Anwender eingestuft, da sie gemäß REACh bestimmte Stoffe beziehungsweise Produkte kauft, diese anwendungskonform im industriellen Prozess oder einer gewerblichen Tätigkeit einsetzt und nicht weiter damit handelt. Daraus ergeben sich im Gegensatz oder auch gleich zu den anderen in der Lieferkette genannten Akteuren bestimmte Verpflichtungen.
Als Down-Stream-User für zulassungspflichtige Stoffe sind folgende Verpflichtungen formuliert:
- Es muss sichergestellt werden, dass dem DU oder einem vorgeschalteten Akteur in seiner Lieferkette für seine Verwendung eine Zulassung erteilt wurde. Andernfalls ist das Inverkehrbringen und die Verwendung des betreffenden Stoffs nach dem festgesetzten Ablauftermin, dem Sunset Date, nicht mehr gestattet und Zuwiderhandlungen sind ein Straftatbestand, auch das Aufzehren von Rest- oder Lagerbeständen.
- Die Bedingungen der Zulassung müssen erfüllt sein.
- Die ECHA muss benachrichtigt werden, falls ein zulassungspflichtiger Stoff im Rahmen der Zulassung verwendet wird, die einem vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette gewährt wurde. Wenn eine eigene Zulassung beantragt wurde, ist keine Mitteilung an die ECHA notwendig.
Eine grundsätzliche Empfehlung ist, als Down-Stream-User das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe immer wieder dahingehend zu prüfen, ob einer der im Betrieb verwendeten Stoffe inzwischen auf dieser Liste steht. Diese wird jährlich durch die Europäische Kommission aktualisiert. Üblicherweise werden die Stoffe bereits ein bis anderthalb Jahre vor der Aktualisierung in den Empfehlungen der ECHA an die Kommission genannt.
Aber auch das Prüfen der Sicherheitsdatenblätter des Lieferanten ist wichtig. Wurde die betroffene Anwendung identifiziert? Sind alle Prozesse und Anwendungsbedingungen beschrieben? Werden in meinem Unternehmen die im Sicherheitsdatenblatt angeführten RMMS (Risikomanagementmaßnahmen) beachtet und tatsächlich umgesetzt? Sollte dies nicht der Fall sein, ist ein Gespräch mit dem Lieferanten sicherheitshalber angebracht. In der Regel wird der Chemikalienlieferant das Produkt für den Anwendungsfall Galvanische Prozesse beschrieben haben.
Falls Kenntnisse zu neuen Informationen über das Gefahrenpotential der eingesetzten Stoffe bestehen, einschließlich der Einstufung und Kennzeichnung, muss dies dem Lieferanten mitgeteilt werden. Ebenfalls müssen die Informationen an die Lieferanten weitergeleitet werden, welche die Eignung der im Sicherheitsdatenblatt für bestimmte Anwendungen angeführten Risikomanagementmaßnahmen in Frage stellen.
Für zulassungspflichtige Stoffe müssen die Bedingungen der Zulassung erfüllt sein. Der nachgeschaltete Anwender ist eventuell in der Pflicht, eine eigene Zulassung anzufordern, falls seine Verwendung nicht durch eine Zulassung seines Lieferanten abgedeckt ist.
Wenn ein verwendeter Stoff zulassungspflichtig ist und keine der Ausnahmeregelungen in Bezug auf seine Verwendung anwendbar ist, kann ein Stoff als solcher oder in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis bis zum Sunset Date verwendet werden. Der Ablauftermin wird für die jeweiligen Stoffe im Anhang XIV genannt. Nach dem Ablauftermin kann dieser Stoff als solcher oder in einem Gemisch nur dann weiter verwendet oder in ein Erzeugnis aufgenommen werden, wenn dem betroffenen Down-Stream-User oder einem vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette eine Zulassung erteilt wurde. Übergangsweise ist eine Verwendung möglich, wenn eine Zulassung zwar vor Ablauf der Antragsfrist beantragt, aber noch keine Entscheidung getroffen wurde.
Spätestens drei (3) Monate nach der ersten Lieferung eines zugelassenen Stoffes beziehungsweise Gemisches muss dies der Chemikalienagentur ECHA durch den Down-Stream-User gemeldet werden. Folgende Informationen müssen mindestens angegeben werden:
- Angaben zur Person beziehungsweise zum Unternehmen und die entsprechenden Kontaktinformationen,
- die Zulassungsnummer, die der Kennzeichnung und/oder im Sicherheits-
datenblatt des betreffenden Stoffes oder Gemischs oder in gemäß Artikel 32 der REACH-Verordnung bereitgestellten Informationen entnommen werden kann und - eine kurze allgemeine Beschreibung der Verwendung.
Wenn die Bedingungen der Zulassung erfüllt werden, sollte dies als Grundlage für weitere interne Maßnahmen und für künftige Verwendungen dokumentiert werden. Werden zum Beispiel Änderungen im Verfahren eines Unternehmens vorgenommen, muss nicht erneut geprüft werden, ob
die Anforderungen weiterhin erfüllt werden.
Ein Down-Stream-User kann unter bestimmten Umständen eine neue beziehungsweise zusätzliche Rolle unter REACh zugewiesen bekommen. Dies kann geschehen, wenn er Erzeugnisse im EU-Ausland erwirbt, die zulassungspflichtige Stoffe enthalten, und dann in der EU in Verkehr gebracht werden. Dann wird er zum Importeur und hat neue Pflichten.
Durch alle diese Anforderungen ist deutlich zu spüren, dass REACh ein höheres Niveau des Verantwortungsbewusstseins beim nachgeschalteten Anwender erzeugen möchte. Es bleibt die Hoffnung, dass dies gelingt und nicht zur Überforderung
führt.