Der ZVO und seine Mitglieder unterstützen die inhaltlichen Ziele der REACh-Verordnung. Ein höheres Schutzniveau für Mensch und Umwelt zu erreichen, ist im Hinblick auf unser jetziges und zukünftiges Leben eine lohnenswerte Aufgabe. Was die Umsetzung der REACh-Verordnung und deren Auswirkungen auf die Wirtschaft anbelangt, ist der Verband der Meinung, dass Verbesserungspotenzial besteht. Mit dieser Auffassung ist der ZVO nicht alleine und unterstützt andere Organisationen, welche eine ähnliche Sichtweise haben. Dazu gehört auch das Nickel Institute in Brüssel. Das Nickel Institute ist zum Thema Nickel und seine Verbindungen sehr engagiert, was die Kommunikation mit Behörden, Abnehmerindustrien und anderen Verbänden angeht. Da Nickel und seine Verbindungen in vielen galvanotechnischen Prozessen wichtig sind, ist eine gemeinsame Haltung des Nickel Institute und des ZVO wichtig und in der Sache förderlich.
Durch die REACh-Verordnung wurde der Mechanismus eines Zulassungsverfahrens (Autorisierung) eingeführt, welcher als Risikomanagementoption für besonders Besorgnis erregende Stoffe (SVHCs) zur Verfügung steht. Zunächst wird nach REACh eine Liste relevanter SVHCs erstellt (Kandidatenliste), von welcher nach und nach Stoffe zur Autorisierung priorisiert1) werden. Das Zulassungsverfahren verfolgt primär das Ziel, die Substitution von SVHCs zu erreichen, und sieht für die gegebenenfalls notwendige Übergangszeit die Möglichkeit zur administrativ höchst aufwändigen Zulassung der weiteren Verwendung des Stoffes vor. Dabei hat schon die Aufnahme von Stoffen in die Kandidatenliste eine Stigmatisierung des Stoffes zur Folge.
Bereits im Jahr 2009 wurde von den Behörden beschlossen, vor einer Aufnahme von Stoffen in die Kandidatenliste auf freiwilliger Basis eine Risiko-Management-Optionen-Analyse (RMOA)2) durchzuführen. Gleichwohl wurde für eine Reihe von Stoffen die Listung ohne eine solche RMOA vorgenommen. Nachdem die zuständigen Behörden die regulatorische Option zur Aufnahme von Stoffen in die Kandidatenliste anfänglich eher mechanisch anzuwenden schienen, wird seit 2013 deutlich, dass ein Umdenken eingesetzt hat. Zuständige Behörden beginnen, den ihnen zustehenden Ermessensspielraum (Aufnahme oder eben auch Nichtaufnahme von Stoffen in die Kandidatenliste) zu nutzen.
Richtungsweisend für diese positive Entwicklung war die SVHC-Roadmap der Kommission (2013)3). Nach der Roadmap gilt es sicherzustellen, dass relevante SVHCs in die Kandidatenliste aufgenommen werden sollen. Die Roadmap nennt Kriterien, wann ein SVHC als relevant für die Aufnahme in die Kandidatenliste anzusehen ist – im Umkehrschluss wird deutlich, welche besonders Besorgnis erregende Stoffe nicht in die Kandidatenliste aufgenommen werden sollten. Vereinfacht lässt sich sagen, dass ein Stoff grundsätzlich dann als relevant für die Aufnahme in die Kandidatenliste gilt, wenn:
- er wegen schädlicher Eigenschaften (beispielsweise Karzinogenität) als besonders besorgniserregend gilt
- er in relevanten Mengen in Europa hergestellt oder verwendet wird
- er nicht nur als Zwischenprodukt registriert ist
- seine bekannten Verwendungen nicht gesetzlich vom Anwendungsbereich des Zulassungsverfahrens ausgenommen sind
- seine bekannten Verwendungen nicht bereits hinreichend durch andere spezifische EU-Gesetzgebung abgedeckt ist, welche Druck zur Substitution des Stoffes ausübt
Besonders das letzte Kriterium ist herauszustellen. Zwar ist der RMOA-Prozess im Rahmen der REACh-Verordnung angesiedelt, doch öffnet sich hier die Anwendung von REACh der ganzheitlichen Berücksichtigung anderer relevanter Gesetzgebungen. REACh wird hier richtigerweise nicht als hermetisch abgeschlossenes System verstanden, sondern es wird anerkannt, dass auch außerhalb von REACh regulatorische Mechanismen zur Beherrschung von Risiken zur Verfügung stehen. Die RMOA wird explizit zum Mechanismus, um die beste Risikomanagementoption innerhalb oder außerhalb von REACh zu identifizieren und anzuwenden.
Die französische RMOA für zwei Nickelverbindungen
Die prinzipiellen Überlegungen, die in der SVHC-Roadmap enthalten sind, werden in Ansätzen bereits in die Realität übertragen. Bestes Beispiel ist hier vielleicht die französische RMOA für zwei Nickelverbindungen (u. a. das für die Oberflächenbehandlung bedeutsame Nickelsulfat4)).
Anstatt die als karzinogen eingestuften Nickelverbindungen direkt für die Aufnahme in die Kandidatenliste vorzuschlagen, hat Frankreich sich nach erfolgreicher Intervention der Industrie (koordiniert durch das Nickel Institute) 2012 dafür entschieden, eine sorgfältige RMOA im Vorfeld durchzuführen. Im August 2014 veröffentlichte Frankreich seinen RMOA-Entwurf und räumte sowohl Betroffenen als auch den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Möglichkeit ein, den Entwurf zu kommentieren.
Der Entwurf hält fest, dass ein potenzielles Risiko (mittels Inhalation) bei der Verwendung des Stoffes auf den Arbeitsplatz beschränkt ist. Frankreich wägt drei Optionen zum Managen dieses Risiko ab:
- das Zulassungsverfahren nach REACh,
- das Beschränkungsverfahren nach REACh und
- die Festschreibung eines bindenden Arbeitsplatzgrenzwerts (AGW) für Nickelverbindungen.
Frankreich bringt Argumente vor, warum die dritte Option – also die Option außerhalb von REACh – die in diesem konkreten Fall angemessenste Maßnahme wäre. Eine Infographik (Abb. 1) vergleicht die verschiedenen Risikomanagementoptionen, die für Nickelverbindungen in Betracht gezogen werden, und fasst knapp zusammen, warum Arbeitsplatzgrenzwerte in der Tat die angemessenste Alternative wären.
Als AGW schlägt Frankreich 0,01 mg Ni/m3 vor. NiPERA, die wissenschaftliche Abteilung des Nickel Institute, hat Kommentare beigebracht, die darlegen, warum ein Arbeitsplatzgrenzwert von 0,05 mg Ni/m3 das gleiche Schutzniveau für Nickelverbindungen erreicht, wie der von Frankreich vorgeschlagene Wert. Frankreich hat zu diesen Argumenten noch nicht Stellung bezogen. Das Nickel Institute stimmt Frankreich in seiner Analyse zu, dass die Anwendung von Arbeitsschutzgesetzgebung die angemessenere Herangehensweise ist, wenn – wie bei Nickelverbindungen – das potenzielle Risiko auf den Arbeitsplatz beschränkt ist.
Das Nickel Institute ist daher an die zuständige Generaldirektion (Beschäftigung) herangetreten, und hat sich für die Aufnahme eines bindenden Arbeitsplatzgrenzwerts für Nickelverbindungen in die anstehende Revision der Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit ausgesprochen.
Frankreich steht mit seiner Analyse nicht allein, dass bei Nickelverbindungen die Anwendung der Arbeitsschutzgesetzgebung das angemessene Mittel wäre. Mitgliedstaaten, wie beispielsweise Deutschland, Italien oder das Vereinigte Königreich, sind dem französischen Vorschlag gegenüber positiv eingestellt. Noch ist die Entscheidung nicht gefallen, ob tatsächlich das verhältnismäßigere Mittel oder nicht schließlich doch das Zulassungsverfahren nach REACh zur Anwendung kommt.
Ausblick – weitere Schritte
Trotz der aufgezeigten positiven Tendenzen in der SVHC Roadmap und im konkreten Anwendungsfall der Nickelverbindungen kann noch nicht als gesichert gelten, dass die REACh-Behörden künftig Risikomanagementoptionen nach anderer Gesetzgebung unvoreingenommen als echte Alternative in Betracht ziehen. Dies zu tun, stünde im Einklang mit der Better Regulation-Agenda der Juncker-Kommission. Es könnte hilfreich sein, andere Behörden, die für die alternativen Risikomanagementoptionen zuständig sind, beim RMOA-Verfahren mit einzubeziehen. Auch sollte eine RMOA berücksichtigen, welchen sozio-ökonomischen Nutzen die Verwendung des jeweiligen Stoffes mit sich bringt. Im Falle der Nickelverbindungen werden voraussichtlich noch dieses Jahr die Weichen gestellt. Welche Richtung eingeschlagen wird bleibt noch offen.
Um die konsequente Umsetzung der SVHC-Roadmap zu befördern, haben sich sowohl die ZVO als auch das Nickel Institute einer breiten Industriekoalition angeschlossen. Diese fordert Behörden und Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit zur Beherrschung von Risiken am Arbeitsplatz durch Arbeitsschutzgesetzgebung anzuerkennen und konsequent als das angemessenere Mittel zu nutzen, wenn Risiken allein am Arbeitsplatz auftreten.
Die Koalition aus den Verbänden und Unternehmen spricht sich auch dafür aus, wenn nötig, die Arbeitsschutzgesetzgebung durch eine Straffung von Verfahren zur Festlegung von AGWs effektiver zu gestalten5).
Wir leisten hiermit einen konstruktiven Beitrag zu einer ganzheitlichen Anwendung der Stoffregulierung.
1) Priorisierung bedeutet, dass ein SVHC bevorzugt behandelt wird und als Kanditat für die Autorisierungspflicht vorgeschlagen wird
2) Eine RMOA ist ein Hilfsmittel, um zu ermitteln, ob eine weiterführende Regulierung einer Substanz notwendig ist und das dazu bestgeeignete Instrument auszumachen
3) Die SVHC Roadmap ist hier abrufbar: http://register.consilium.europa.eu/doc/srv?l=EN&f=ST%205867%202013%20INIT
4) Die französische RMOA für Nickelsulfat ist abrufbar unter: https://www.anses.fr/sites/default/files/documents/REACH2014re0003.pdf
5) Das Positionspaper ist beispielsweise auf der Webseite des Nickel Institute abrufbar: http://www.nickelinstitute.org/~/media/Files/Sustainability/PositionPapers/20150318-Cross-industryPositionPaper.ashx

Abb. 1: Vergleich zu Arbeitsplatzgrenzwerten und REACh für Nickelverbindungen
Zentralverband Oberflächentechnik e. V. (ZVO)
Komplett neu überarbeitet: Leitfaden zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen
Zum Schutz der Mitarbeiter vor Gefahrstoffen steht in galvanotechnischen Betrieben die Arbeitssicherheit im Mittelpunkt. Entsprechend des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und konkret der Gefahrstoffverordnung (GefStovffV) §§ 6, 7 sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen und hieraus die Schutzmaßnahmen abzuleiten. Gefährdungen und Schutzmaßnahmen sind zu dokumentieren.
Hilfestellungen bieten hierzu der soeben neu veröffentlichte, vollständig überarbeitete Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung (S 017) und die Broschüre Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und der Oberflächenveredelung (S 015) der BG ETEM (www.bgetem.de); des Weiteren die Empfehlungen Gefährdungsbeurteilung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach Gefahrstoffverordnung – Galvanotechnik und Eloxieren, DGUV-Information 213-716 (www.dguv.de). Es sind Gefährdungen durch Einatmen von Gefahrstoffen, Hautgefährdungen und physikalisch chemische Gefährdungen (Brand- und Explosionsschutz) zu berücksichtigen.
Zur Beurteilung der Gefährdungen durch Einatmen von Gefahrstoffen sind die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) entsprechend der TRGS 900 zu beachten. Für die überwiegende Anzahl krebserregender Stoffe sind derzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte ableitbar. Bei derartigen Stoffen sind besondere Maßnahmen entsprechend § 10 GefStoffV, unter anderem Akzeptanz- beziehungsweise Toleranzkonzentrationen gemäß TRGS 910 zu berücksichtigen. Aktuelle TRGS können unter www.baua.de heruntergeladen werden.
Nach der Gefahrstoffverordnung ist der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) der Grenzwert für die zeitlich gewichtete, durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.
Ist die Exposition der Mitarbeiter durch eine Substitution, das heißt den Einsatz von ungefährlicheren Ersatzstoffen oder emissionsarmer Verfahren nicht auszuschließen beziehungsweise zu minimieren, sind technische Schutzmaßnahmen erforderlich. Die notwendige Substitutionsprüfung gemäß TRGS 600 ist ebenfalls zu dokumentieren. Technische Schutzmaßnahmen sind in der Hauptsache Absaugungen an der Entstehungsstelle der Gefahrstoffe und raumlufttechnische Maßnahmen (siehe hierzu auch: DGUV-Regel 109-002 Arbeitsplatzlüftung Lufttechnische Maßnahmen, bisher BGR 121).
Der Leitfaden zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen wurde erstellt durch den Technischen Ausschuss des ZVO unter Mitwirkung des Ressorts Umwelt und Chemie, der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM), Köln, und der Airtec Mueku GmbH, Elsoff. Er ist für ZVO-Firmenmitglieder kostenfrei, für Firmenmitglieder von BIV, DGO und FiT zum Preis von 30,- Euro und für alle anderen Kreise zum Preis von 60,- Euro zzgl. MwSt erhältlich. Bestellungen können über die E-Mail-Adresse: service@zvo.org erfolgen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen überarbeitet
Mit der Erarbeitung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) auf Basis der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 bieten ZVO und BIV, Bundesinnungsverband der Galvaniseure, Graveure und Metallbildner, Lohngalvaniken eine wichtige und nutzbringende Dienstleistung an. Diese AGB wurden nach Juni 2006 und Dezember 2012 zum dritten Mal der aktuellen Rechtsprechung angepasst und haben nun den Aktualisierungsstand 1. März 2015.
Die im Schuldrecht enthaltene Gewährleistung von 24 Monaten lässt sich durch den Einsatz der AGB auf zwölf Monate reduzieren. Zudem erfolgte mit der Überarbeitung die Aufnahme einer Haftungsbeschränkung außerhalb der Mängelhaftung für Gegenstände des Auftraggebers, die der Auftragnehmer für diesen aufbewahrt oder lagert, sowie eine Abwerbeklausel.
Die AGB sind – anders als bei früheren Versionen – nur noch als Druck-PDF zum Aufdruck auf die Geschäftspapiere (oder Einbindung in die Internetseite) für ZVO-Firmenmitglieder kostenfrei erhältlich. Für BIV-, DGO- und FiT-Mitglieder sind die AGB zum Mitgliederpreis von 250,- Euro (zzgl. MWSt) erhältlich, für alle anderen Kreise zum Preis von 500,- Euro (zzgl. MWSt). Die AGB können per E-Mail bestellt werden bei: p.rosendahl@zvo.org.