Autorisierung der Chromate – ein Kommentar zur Sachlage

Oberflächen 10. 08. 2014
  • Autoren dieses Artikels
  • 1224x gelesen

Pressemitteilung des VECCO e.V. anlässlich des Vortrags von J. Schmitt auf der Fachtagung 36. Ulmer Gespräch 2014 in Neu-Ulm
Von Jochen Schmitt, VECCO e.V.

Der Ansatz, europaweit die verwendeten Chemikalien zur erfassen und die Daten für alle zugänglich zu machen, hat sich zu einer Verordnung entwickelt, deren Umsetzung enorme Schwierigkeiten aufwirft. Dabei wurde nach heutiger Kenntnis von falschen Voraus­setzungen und nicht zutreffenden Wirkungen ausgegangen. Insbesondere zeigt es sich jetzt, dass REACh vorrangig zu einer Gefährdung des Industriestandortes Europa führt, ohne den Anspruch einer Verbesserung des globalen Umweltschutzes zu fördern.

Authorisation for Chromates – a Commentary on the European Legal Situation

The concept of a pan-European register of chemicals and their properties, readily accessible to all, has been transformed into binding legislation. The implementation and effects of this have created enormous difficulties. The whole process, as is today widely recognised, embodies misguided assumptions and today causes unforeseen and undesirable effects. In particular, it is now increasingly clear that REACh poses a threat to Europe as a location for industry, without bringing any worldwide environmental benefits.

1 Status quo

Seit dem 1. Juni 2007 ist die REACh-Verordnung in Kraft. Der damalige Präsident des Europäischen Parlamentes äußerte sich im Dezember 2006 nach der Verabschiedung: Mit der heutigen Abstimmung ist einer der komplexesten Texte in der Geschichte der EU und ein außerordentlich wichtiges Gesetzespaket verabschiedet worden. Betraf dies zu Beginn lediglich die Importeure und Chemikalienhersteller hinsichtlich der ­Registrierung der Chemikalien, so wird die ganze Komplexität nun während des Auto­risierungsprozesses der SVHC-Stoffe offensichtlich (SVHC – substance of very high concern).

Allen voran sind nun die Chromate beziehungsweise Chromtrioxid im Fokus. Seit dem 17. April 2013 sind unter anderem auch diese Substanzen in Anhang 14 aufgenommen, der ein Verbot der Stoffe mit Erlaubnisvorbehalt vorsieht. Das heißt, Anwender dürfen diese Stoffe nach dem sogenannten Sunset-Date (17.9.2017) nur noch dann einsetzen, wenn sie entsprechend eine Zulassung für die weitere Verwendung­ beantragt und genehmigt bekommen ­haben. Federführend für die Zulassungsprüfung ist die ECHA, die Europäische Chemikalien­agentur mit Sitz in Helsinki, die dann eine entsprechende Empfehlung an die EU-Kommission­ ausspricht. Was sich für Außenstehende nach einem formalen Akt anhört, gipfelt für die Betroffenen in einem undurchdringlichen Nebel der Ratlosigkeit.

2 Der Ablauf

Um zu verstehen, warum gerade Chromtrioxid in den Fokus gerückt ist, empfiehlt sich eine Betrachtung des Ablaufs von der Idee bis zur Umsetzung der gesetzlichen Regelung.

Chromtrioxid ist ein für die Oberflächentechnik essentieller Ausgangsstoff, mit dem Chromschichten für funktionelle und teilweise auch dekorativ-funktionelle Beschichtungen für nahezu alle wichtigen Industriebereiche hergestellt werden. Es wird davon ausgegangen, dass solche Beschichtungen in Europa von etwa 2000 Betrieben mit ungefähr 45 000 Arbeitsplätzen und ­einem Gesamtumsatz von mehreren Milliarden Euro galvanisch aufgebracht werden. Diese Art der Oberflächenbehandlung hat sich seit Jahrzehnten aufgrund der sehr ­guten technischen Eigenschaften und des guten Preis-Leistungsverhältnisses weltweit durchgesetzt.

Kehrseite der Medaille sind die negativen toxischen Eigenschaften der Substanz. Krebserregend, erbgutverändernd, sehr giftig, brandfördernd – um einige zu nennen. Somit ist Chromtrioxid als SVHC-Stoff (substance of very high concern) eingestuft und das Aufnahmekriterium für den Anhang 14 erfüllt. Nämlich die Tatsache, dass es sich um einen SVHC-Stoff handelt, sowie die weite Verbreitung (ca. 2000 Betriebe), sprich ein hohes Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt. Allerdings ergibt sich an dieser Stelle ein erstes Stirnrunzeln. Denn der SVHC-Stoff Chromtrioxid wird zwar als Ausgangsstoff für das Verchromen in den Galvanikbetrieben eingesetzt und abgeschieden, dem Kunden (industriell und/oder privatwirtschaflich) ausgeliefert werden jedoch metallische Chromschichten – diese sind in ihrem Gefahrenpotential dem Edelstahl gleich. Sollten also metallische Chromschichten – unabhängig ob funktionelle oder dekorativ-funktionelle – als gefährlich gelten, so müssten umgehend sämtliche Chrommangan-Bestecke, Edelstahl-Kochtöpfe, Hüftimplantate und Zahnspangen entfernt und umweltgerecht als Sonderabfall entsorgt werden.

3 Hürden und offene Fragen

Selbstverständlich ist es möglich und sogar präferiert, diesen Stoff durch einen ungefährlicheren zu ersetzen. Das ist eines der obersten Ziele von REACh. Die Frage ist nur: Sind die Alternativen auch in der Lage dazu, die technischen Eigenschaften von Chromschichten 1:1 abzubilden? Die Antwort ist ein klares Nein! Wird zum Beispiel die Chromschicht als Zehnkämpferin betrachtet, die zehn Disziplinen gut beherrscht, so könnte eine PVD-Schicht mit deutlich höherer Härte der spezialisierte Hochspringer sein. Es ist nachvollziehbar, dass ein spezialisierter Hochspringer höher springt als der Zehnkämpfer. Die Realität zeigt jedoch, nicht zuletzt durch umfassende Aussagen der Endkunden, dass nicht nur eine Eigenschaft benötigt wird. Allen voran sind es Kombinationen aus einem Blumenstrauß mit unzähligen hervorragenden Eigen­schaften, welche die Chromschicht so unverzichtbar machen. Und das auch oft zu einem wirtschaftlich attraktiven Preis. Eine flächendeckende Alternative für Chromschichten ist also derzeit nicht verfügbar. Darüber ist sich die betroffene Branche ­einig. Eine Zulassung ist unumgänglich.

Und da beginnt das eigentliche Problem. Formal ist es klar. Man kämpft sich durch mehrere Tausend Seiten von Leitfäden. (Allein der Leitfaden für die Handhabung der zu verwendenden IT-Software hat über 2000 Seiten.) Anschließend das Autorisierungssdossier erarbeiten, einreichen bei der ECHA, 18 Monate warten, fertig. Hoffentlich mit positivem Ausgang, also einer Zulassungserteilung. Die Frage, wie das zu erfolgen hat, bleibt hierbei allerdings unbeantwortet: Wie erarbeite ich ein Autorisierungsdossier und vor allem, was muss da drin stehen? Welche Kriterien müssen denn nun vom Antragsteller einer Autorisierung erfüllt werden, damit er eine Zulassung erhält? Die Antworten sind ebenso einfach wie unverständlich: keine Ahnung – bisher unbekannt.

Da Chromate als krebserregend eingestuft sind existieren hier keine Schwellenwerte beziehungsweise Grenzwerte. REACh wäre wesentlich einfacher, wenn die betroffenen Betriebe sich an einem solchen Wert, beispielsweise dem maximalen Expositionswert für Cr(VI)/m³ Arbeitsplatzkonzentration, orientieren könnten. Selbst wenn dieser deutlich niedriger als die früheren in Deutschland existierenden Schwellenwerte von 0,05 mg/m³ läge, so hätten die Galvanikbetriebe ein Ziel, auf das sie hinarbeiten könnten. Dies hätte zwei positive Effekte. Erstens einen verbesserten Mitarbeiterschutz und zum zweiten Planungs­sicherheit für die Betriebe und ganz besonders für ­deren Kunden, die oftmals, wie in der Automobilindustrie, Produktlaufzeiten über viele Jahre sicher abdecken müssen!

4 Effekte aus REACh

Die derzeit unsichere Situation führt aktuell dazu, dass sich die Kunden der Galvanikunternehmen, allen voran größere Zulieferer­betriebe, im nichteuropäischen Ausland danach umsehen, woher sie die bewährten­ Produkte langfristig und sicher beziehen können. Es bleibt nur zu hoffen, dass sie sich in dieser Phase an die Einhaltung eigens geforderter Verhaltenskodexe erinnern, und gegebenenfalls die Situation eines in Deutschland existierenden Störfallbetriebes mit einem Billiganbieter in Südostasien vergleichen. Immerhin wird von den Großkunden regelmäßig auf Einhaltung des Umweltschutzes und Schutz des Mitarbeiters gesteigerten Wert gelegt – hoffentlich handelt es sich hierbei nicht nur um ­Lippenbekenntnisse.

Dennoch ist eine solche Reaktion verständlich. Es kann nicht erwartet werden, auf lange, kostspielige Tests von Alternativschichten mit unsicherem Ausgang zu setzen, wenn das bewährte Produkt auch von anderen Herstellern in außereuropäischen Ländern bezogen und nach Europa importieren werden kann – zumal dieses Produkt kein sechswertiges Chrom, sondern eben nur, wie eingangs dargelegt, metallisches Chrom beinhaltet!

Dieser Aktionismus sollte jedoch schnellstmöglich eingedämmt werden, bevor die europäische Wirtschaft dadurch nachhaltig geschädigt wird. Doch hierfür muss die Politik mit ins Boot. Dass die Behörden eine gewisse ideologische Haltung einnehmen, scheint klar. Auch wenn eine enge Abstimmung zwischen den Unternehmen, die eine Zulassung beantragen, und den Behörden stattfindet und wichtig ist, so können doch Vereinfachungen für die Umsetzung von REACh nur politisch herbeigeführt werden.­ Aber auch hier wird der Dschungel der Zuständigkeiten nur langsam durchdrungen. Immerhin wurden in den letzten Monaten­ verschiedenen politischen Stellen – Europaparlamentariern, Abgeordneten, Staatssekretären – einige Vorschläge unterbreitet, wie man REACh einfacher, handhabbarer und bewertbarer gestalten könnte.

Wenngleich gespannt auf die Rückmeldungen gewartet wird, so darf nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es irgendwelche Änderungen zur Vereinfachung von REACh geben wird, die Auswirkungen auf den laufenden Autorisierungsprozess der Chromate haben werden. So kann die einzige Lösung heißen: weiter machen wie bisher, sich an die zuständigen Behörden halten und die Zulassung gemeinsam gestalten! Und hoffen, dass die betroffenen Betriebe auch nach dem Sunset-Date 2017 noch existieren.

5 Apropos Existenz

Gerade die kleineren Betriebe sind es, die sich durch die REACh-Verordnung existen­ziell bedroht sehen. In diese Enge getrieben, werden natürlich alle verfügbaren Mittel ausgeschöpft, um drohendes Unheil abzuwenden. So wird aktuell von einigen Unternehmen gegen die EU-Kommission geklagt. Und zwar im Hinblick auf den Umstand, dass bei den Chromaten vor Aufnahme in Anhang 14 der Artikel 58(2) der REACh-Verordnung nicht berücksichtigt worden ist. Dieser besagt, vereinfacht ausgedrückt, dass Verwendungen oder Verwendungskategorien von der Zulassungspflicht ausgenommen werden können, wenn das Risiko bei Verwendung des Stoffes für die Umwelt und die menschliche Gesundheit ausreichend beherrscht wird.

Normalerweise ist eine ausreichende Beherrschung nur über einen Schwellenwert zu erreichen. Diese Möglichkeit gibt es bei Chromaten allerdings nicht, da krebserre­gende Stoffe nicht über einen Schwellenwert verfügen. Die klagenden Betriebe stützen sich jedoch auf das tatsächliche Risiko. Werden die Berufserkrankungen durch Chrom(VI)verbindungen betrachtet, so ist zu erkennen, dass es in drei Jahren 40 Krankheitsfälle gegeben hat [1]. Interessant wird es aber, wenn nachgehakt wird, aus welchen Berufsgruppen diese stammen. So kommt von diesen 40 Krankheitsfällen genau einer aus dem Bereich Galvanotechnik; 25 jedoch aus dem Bereich Schlosserei, Schweißen, Brennschneiden. Es stellt sich also eher die Frage, ob hier von einer ausreichenden Beherrschung gesprochen werden kann! Das jedenfalls wird nun innerhalb der nächsten Monate das Europäische Gericht entscheiden müssen. Ein Urteil, auf das sicherlich weit mehr als nur die klagenden Betriebe mit großer Spannung warten. Denn dieses könnte unter Umständen essentiell für die weitere Regulierungspolitik der EU sein.

6 Exposition

Ein weiteres Beispiel, das eine juristische Klärung erfordert, ist das derzeit kontrovers diskutierte Expositionsszenario für den Chrom(VI)-Arbeitsplatzwert beziehungsweise -konzentration in Deutschland. Im Anhang 15 Priorisierungsdossier, das von Deutschland eingereicht wurde, sind Messdaten der Chrom(VI)-Expositionen aus der DGUV-Datenbank MEGA herangezogen worden, um die Situation der Galvanikbetriebe in Deutschland zu beschreiben. Es kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Werte, die stellenweise über 200 µg/m³ Cr(VI) am Arbeitsplatz aufweisen, ein hohes Gefährdungspotential zu Grunde gelegt wurde.

Die Realitäten in der Galvanotechnik sehen aber anders aus. So hat beispielsweise­ VECCO, ein Autorisierungskonsortium, Daten von seinen Mitgliedern gesammelt, die ein komplett anderes Bild abgeben. Und überraschenderweise hat ebenso ein solches Bild die zuständige Begrufsgenossenschaft BG ETEM im zweiten Halbjahr 2012 veröffentlicht. Hier wurden bei einigen Betrieben, die nach Stand der Technik arbeiten, Messungen des Gehalts an Chrom(VI)durchgeführt, mit einem erstaunlichen Ergebnis: 0,4 µg/m³ in geschlossenen Anlagen und 4,6 µg/m³ bei offenen Anlagen. Daraus kann nur eine Handlungsweise resultieren: die im Anhang 15 verwendete Datenbasis ist kritisch zu hinterfragen und einer Überprüfung zu unterziehen!

Eine Herausgabe der Daten wurde auf Anfrage der betroffenen Betriebe durch die DGUV verweigert. Begründet wird dies damit, dass die einzelnen Berufsgenossenschaften Eigentümer der Daten seien. Somit endete die Fragestellung vor dem Verwaltungsgericht in Berlin, mit dem Urteil, dass die Daten durch die DGUV in anonymisierter Form herauszugeben sind. Dies wird sich jedoch noch einmal verzögern, da eine einzige(!) von 16 Berufsgenossenschaften mit dem Urteil nicht einverstanden ist. So geht es nun in die zweite Runde – in die Berufung.

7 Im Ansatz gut

Der Grundgedanke von REACh ist nachvollziehbar und durchaus positiv. Schließlich gehört es zu den wichtigsten Bedürfnissen, in einer sauberen und sicheren Umwelt zu leben. Trotzdem muss bezweifelt werden, dass von den erwähnten realen Messwerten (0,4–4,6 µg/m³) tatsächlich ein Risiko für unser tägliches Leben und für die in ordnungsgemäß betriebenen galvanotechnischen Anlagen tätigen Mitarbeiter ausgeht. Es stellt sich aber gerade jetzt bei den Autorisierungen heraus, dass die Verordnung und deren Anforderungen nicht zu Ende ­gedacht wurden. Geschaffen wurden offene Punkte und Unsicherheiten an zahlreichen Stellen. Leidtragende dabei sind die betroffenen Betriebe, deren Mitarbeiter – aber auch die Behörden. Denn auch die Behörden wissen nicht wirklich, was sie tun sollen. Dies ist unter anderem daran zu erkennen, dass sie sich mit Eurometaux und Cefic zwei Wirtschaftsverbände als Unterstützung an die Seite geholt haben.

Dabei könnte REACh doch so einfach sein. Wenn es wirklich darum geht, die Verwendung sicherer zu gestalten, dann braucht die Industrie einen Grenzwert, Schwellenwert oder wie auch immer ein solcher Richtwert genannt werden wird. Dazu sollte jeder, der einen SVHC-Stoff verwenden will, eine eigene Zulassung beantragen, und die vorgegebenen Rahmenbedingungen einhalten. Eine Zulassung am Anfang der Prozesskette, zum Beispiel durch Hersteller oder Importeure, birgt einige Risiken. So könnten jene schwarzen Schafe möglicherweise überleben, die auch für die hohen Expositionswerte im MEGA-Report verantwortlich waren, und somit die gesamte Branche in Verruf bringen. Die Hoffnung jedenfalls bleibt, dass Politik und Behörden aufwachen und erkennen, dass REACh eben nicht erfolgreich läuft, und die exorbitanten Kosten schon gar nicht, wie im REACh-Review wiedergegeben, durch die Industrie absorbiert werden. Zuviel steht hier für den europäischen Wirtschaftsraum auf dem Spiel.

Quelle

[1] SUGA 2010

Relevante Unternehmen

Video(s) zum Thema

Werbepartner

Links zu diesem Artikel

Aus- und Weiterbildung

Top