Die Auswirkungen von REACh auf Produktionsmittel in der Galvanotechnik

Oberflächen 09. 12. 2013

Von Dr. Martin Metzner

Fraunhofer-Institut für Produktionstechnik und Automatisierung IPA, Stuttgart

Die Chemikalienverordnung REACh wurde in erster Linie als zentrale Erfassung und Dokumentation eingerichtet und erfüllt damit eine nachvollziehbar sinnvolle Aufgabe. Allerdings entstanden in den vergangenen Monaten und Jahren vor allem durch fehlerhafte Auslegung erhebliches Misstrauen und Verunsicherungen. Die Zulassungsanforderungen enthalten einige Punkte, deren Umsetzung noch unklar ist und weitere Diskussionen mit der zuständigen Behörde ECHA erfordern. Für die Galvanotechnik sind derzeit Chromtrioxid, Borsäure und Cobaltsalze die wichtigen Stoffe mit Herausforderungen für eine Zulassung. Durch eine unternehmensübergreifende ­intensive Mitarbeit der Unternehmen bestehen durchaus gute Chancen, auch weiterhin die bewährten Technologien der Galvanotechnik einzusetzen.

Effects of REACh to Production Means in Plating

The EU Chemicals Directive REACh was conceived in the first instance as a centralised register providing documentation in readily accessible form, relating to chemical compounds in commercial use. That said, in recent months and years, partly due to ambiguities, there have been significant misgivings and uncertainties in connection with the Directive and its interpretation. The requirements for authorisation of use are not always clear, thus requiring discussions with the administrative Authority ECHA. At present, for Metal Finishers, the chemicals chromium trioxide, boric acid and cobalt salts are the most important species whose status remains undecided. By means of an intensive, overarching collaboration between the businesses involved, it is hoped that the important processes involving these chemicals can continue to be used.

1 Einleitung

Wesen und Konsequenzen der REACh-Verordnung werden teilweise unbewusst oder bewusst in einem völlig falschen Licht dargestellt. Teile der Diskussionen werden in einer bemerkenswerten Mischung aus Ängsten, Behauptungen und Falschinformationen geführt, speziell was die Auswirkungen von REACh auf galvanische Schichten im Allgemeinen und den Einsatz von Stoffen als Produktionsmittel wie zum Beispiel Chromsäure und Chromate im Besonderen angeht. Dies betrifft beispielsweise Anwendungen wie die Hartverchromung, die als dekorative Verchromung bezeichneten Applikationen oder auch die Kunststoffbeizen. REACh ist ein sehr komplexes Thema, das an vielen Stellen sehr emotional diskutiert wurde, wodurch Sachlichkeit verloren gegangen ist.

Teils werden völlig unhaltbare und falsche Aussagen getroffen wie zum Beispiel: Hartverchromen wird in der EU verboten. Übersetzt auf ein gängiges Bild hat diese Aussage denselben Wahrheitsgehalt wie Autofahren ist in der EU verboten! Dass dies falsch ist, weiß jeder. Dass ein Auto in falschen Händen, wie eine SVHC-Chemikalie in falschen Händen auch, gefährlich ist, ist ebenfalls hinreichend bekannt. Man kann aber einen Führerschein machen, dann darf man Auto fahren. Der Führerschein entspricht der REACh-Zulassung (Autorisierung). Voraussetzung für den Führerschein sind Wissen, Ausbildung und Eignung. Die Voraussetzung für die REACh-Zulassung ist der Umgang mit den SVHC-Stoffen und vor allem die Anlagentechnik, die Mitarbeiter und Umwelt zuverlässig vor der Chemikalie schützt.

Der vorliegende Artikel soll zur Versachlichung der Diskussion beitragen. Dementsprechend werden hier nur belegbare Fakten aufgeführt, die auch einer kritischen Überprüfung standhalten. Im Zweifel wird dabei stets und ausschließlich der Originaltext von REACh in der offiziellen deutschen Übersetzung berücksichtigt. Aus diesem stammen auch alle Zitate, unter Nennung der betreffenden Artikelnummern.

2 Wofür steht REACh?

REACh steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals. In der aktuellen Form einschließlich dreier Berichtigungen umfasst die deutsche Fassung der Verordnung 141 Artikel und 17 Anhänge auf 280 Seiten. Ihre Eckpunkte sind:

  • REACh betrifft den Import, die Herstellung oder Verwendung von Stoffen über 1 t/a in der EU
  • Die Unternehmen sind für die Verwendung von Stoffen in der Verantwortung. Der Kernsatz ist: no data, no market. Stoffe können nur dann verwendet werden, wenn ausreichende Informationen für
    eine Beurteilung vorliegen. Grundlage hierfür ist die Registrierung der Stoffe
  • Alle registrierten Stoffe werden EU-weit in einer zentralen Datenbank verwaltet
  • Durch REACh werden bestehende Gesetze aufgehoben, um eine einheitliche Rechtsgrundlage in Europa zu schaffen
  • Die für den REACh-Prozess verantwortliche Einrichtung ist die ECHA (Abschnitt 3).

Bei aller berechtigten Kritik an der praktischen Umsetzung ist REACh an sich positiv zu werten. Im Sinne einer sicheren und nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung ist es zu begrüßen, dass relevante Informationen zu verwendeten Stoffen zentral gesammelt und dokumentiert werden. Wichtig ist dabei die Differenzierung des Oberbegriffs REACh von den Zulassungs- und Beschränkungsprozessen unter REACh:

  • Innerhalb der REACh-Verordnung gibt es ein Zulassungsverfahren für den Umgang mit besonders besorgniserregenden Stoffen (englisch Substances of Very High Concern (SVHC))
  • Diese Stoffe können in den so genannten Anhang XIV (auch Annex XIV) aufgenommen werden
  • Nachdem ein Stoff in Anhang VIX aufgenommen wurde, entscheidet die EU-Kommission, ob die Verwendung dieses Stoffes eine Zulassung erhält und somit weiter benutzt werden kann oder ob er Beschränkungen unterworfen wird. Weder die Benennung eines Stoffes als
    SVHC-Stoff noch die Aufnahme in Anhang XIV bedeuten das automatische Verbot dieses Stoffes!

3 Was ist die ECHA?

ECHA steht für European Chemicals Agency (deutsch: Europäische Chemikalienagentur). Sie besteht seit 2007, hat ihren Sitz in Helsinki und ist mittlerweile mit etwa 500 Mitarbeitern eine der größten Einrichtungen der EU. Die ECHA finanziert sich aus einem Zuschuss der EU und aus den von Unternehmen zu entrichtenden Gebühren (Artikel 96). Da die Gebühren für die Registrierung von Stoffen nur bei der Einführung von REACh als relevant anzusehen sind, dürfte sich die ECHA langfristig mit den Einnahmen aus der Zulassung von Stoffen finanzieren müssen.

4 Der Anhang XIV von REACh und seine Konsequenzen

4.1 Was ist der REACh Anhang XIV (Annex XIV)?

Der Anhang XIV ist das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe. Die deutsche Fassung von REACh übersetzt den englischen Begriff Authorisation konsequent mit Zulassung. Oft wird jedoch in Zusammenhang mit REACh der eingedeutschte Begriff Autorisierung verwendet.

Abb. 1: Ablauf des Zulassungsverfahrens

4.2 Wie kommt ein Stoff auf Anhang XIV (Artikel 57, 58 und 59)?

Die Aufnahme eines Stoffes in Anhang XIV erfolgt nach diesem Ablauf:

  • Der Stoff wird als SVHC identifiziert, das heißt die zuständigen Behörden in den Ländern der EU bereiten Dossiers über die Stoffe vor, die ihrer Auffassung nach als SVHC anzusehen sind. In Deutschland ist die zuständige Behörde dabei die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
  • Ein EU-Komitee entscheidet anschließend über die Aufnahme der Stoffe auf eine Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe (SVHC-Liste)
  • Die ECHA erstellt mindestens jedes zweite Jahr Empfehlungen (Priorisierung) für die Aufnahme von Stoffen der SVHC-Liste
  • Im letzten Schritt entscheidet dann die EU-Kommission über die Aufnahme der von der ECHA empfohlenen Stoffe der SVHC-Liste in Anhang XIV

4.3 Was ist die Autorisierung?

Ein Stoff, der in Anhang XIV steht, kann ab dem so genannten Sunset Date (Abschnitt 4.4) nur noch mit Zulassung verwendet werden. Mit der Zulassungspflicht soll erreicht werden, dass … die von besonders besorgniserregenden Stoffen ausgehenden Risiken ausreichend beherrscht werden und dass diese Stoffe schrittweise durch geeignete Alternativstoffe oder -technologien ersetzt werden, sofern diese wirtschaftlich und technisch tragfähig sind … (Artikel 55).

Für eine erfolgreiche Zulassung gelten folgende Voraussetzungen (Artikel 60):

  • Das … Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, das sich aus der Verwendung des Stoffes … ergibt, muss … angemessen beherrscht ... werden
  • Oder der … sozioökonomische Nutzen … überwiegt die Risiken und es gibt keine … geeigneten Alternativstoffe oder -technologien

Für die Zulassung gelten folgende Rahmenbedingungen:

  • Eine Zulassung kann sich auf eine oder mehrere Stoffverwendungen des Stoffes beziehen
  • Die Zulassung muss primär vom Importeur oder Hersteller beantragt werden
  • Auch so genannte nachgeschaltete Anwender können eine Zulassung beantragen. Tun Sie dies nicht, so müssen sie zumindest die Verwendung an die ECHA melden, unter der Voraussetzung, dass ein vorgeschaltetes Unternehmen die Zulassung bereits beantragt hat. Die Zulassung kann für nachgeschaltete Anwender dann von Interesse sein, wenn sie sich nicht zu sehr von den vorgeschalteten Unternehmen abhängig machen wollen
  • Die Zulassung ist zeitlich begrenzt; eine neue Zulassung wird dann erst nach einer erneuten Überprüfung der Voraussetzungen erteilt
  • Zulassungen unterliegen der regelmäßigen Überprüfung. Die EU kann Zulassungen auch vor Ablauf entziehen, wenn sich neue Erkenntnisse bei Alternativtechnologien oder Veränderungen des sozio-ökonomischen Nutzens abzeichnen (Artikel 61)
  • Bei vorhandenen Alternativen ist bei der Zulassung ein Substitutionsplan einzureichen

4.4 Der Ablauf des Zulassungsverfahrens

Von der ECHA werden zwei Termine vorgegeben (Artikel 58):

  • Der Ablauftermin (Sun-set Date), der jeweils ungefähr 4 Jahre nach der Aufnahme in Anhang XIV anstehen wird
  • Das Application Date, welches mindestens 18 Monate vor dem Sunset Date liegt

Nach dem Sunset Date können die betreffenden Stoffe nur noch mit Zulassung eingesetzt werden. Bis zum Application Date müssen Zulassungsanträge erfolgt sein, wenn eine weitere Verwendung der Sub-
stanz gewünscht ist. Nach diesem Termin ist dies nicht mehr möglich.

Die Zulassungsverfahren haben einen bestimmten Ablauf (Artikel 64), der in Abbildung 1 dargestellt ist. Hier wird mit folgenden Begriffen gearbeitet:

  • RAC: Ausschuss für Risikobeurteilung, Risk Assessment Committee und
  • SEAC: Ausschuss zur Beurteilung der
    sozio-ökonomischen Analyse, Socio-Economic Analysis Committee

5 REACh und die Galvanotechnik

5.1 Welche Stoffe als Produktionsmittel sind aktuell betroffen?

Die folgenden Stoffe sind als Produk-
tionsmittel (d.h. Komponenten in Elektrolyten) im Zusammenhang mit REACh derzeit betroffen:

  • Chromtrioxid sowie Chromsäure und ihre Oligomere:
    Sind seit 17. April 2013 in Anhang XIV. Die Vorbereitungen für das Zulassungsverfahren laufen (Abschnitt 5.3)
  • Borsäure:
    Seit 2010 auf der SVHC-Liste für die Aufnahme in Anhang XIV
  • Cobaltsalze (Chlorid, Carbonat, Acetat,
    Nitrat und Sulfat):
    Seit 2010 auf der SVHC-Liste für die Aufnahme in Anhang XIV

5.2 Mit welchen Gerüchten werden Hersteller und Anwender galvanischer Schichten konfrontiert?

Alle Stoffe, die auf die SVHC-Liste beziehungsweise in Anhang XIV kommen, werden zwangsläufig verboten beziehungsweise REACh ist eine Stoffverbotsverordnung.

  • Das ist grundsätzlich falsch!
    Richtig ist: Alle Stoffe, die in Anhang XIV aufgenommen werden, werden einem Zulassungsverfahren unterworfen, bei dem anhand von Daten zu Beherrschbarkeit von Risiken, Exposition, sozio-ökonomischen Nutzen, Umweltgefährdungspotenzial und Alternativen entschieden wird, ob der Stoff auch weiterhin – eventuell unter Auflagen – verwendet werden kann. Nur wenn die EU-Kommission eine Zulassung ablehnt, werden die Stoffe Beschränkungen unterworfen.

Stoffe dürfen sofort nach ihrer Aufnahme in Anhang XIV nicht mehr verwendet werden.

  • Auch das ist falsch.
    Richtig ist: Stoffe, die in Anhang XIV aufgenommen wurden, können noch bis zum Sunset Date weiter verwendet werden, danach nur noch mit Zulassung.

Nachdem eine Zulassung erteilt wurde, gilt diese Erteilung zeitlich unbegrenzt, oder: Eine Zulassung gilt nur 3 bis 4 Jahre

  • Beides ist falsch:
    Richtig ist: Eine Zulassung wird nur für einen bestimmten Zeitraum erteilt. Eine neue Zulassung wird erst nach einer erneuten Überprüfung der Voraussetzungen erteilt. Noch ist nicht klar, wie lange eine Zulassung gewährt wird, aber hier sind durchaus ausreichend lange Zeiträume von zweistelligen Jahreszahlen in der Diskussion.

5.3 Wie geht es weiter?

Die Relevanz der Prozesse und die Notwendigkeit, Verfahren wie die galvanische Verchromung in Europa weiter betreiben zu können, sind auf breiter Basis erkannt. Die ECHA ist in diese Diskussionen involviert (siehe z.B. dazu das Programm der Tagung des FGK Fachtagung zur Zukunft des Chroms im Automobil am 13. November 2013 in Frankfurt unter aktiver Teilnahme eines hochrangigen Vertreters der ECHA; Beitrag auf Seite 24 in dieser Ausgabe). Die Anwendung dieser Verfahren ist erstens notwendig, um die Wettbewerbskraft der anwendenden Industrie wie beispielsweise des Maschinen- oder Fahrzeugbaus zu erhalten. Zweitens sind gerade Verfahren wie die Hartverchromung, wenn sie unter hierzulande gültigen Vorschriften und dem Stand der Technik angewandt werden, in Bezug auf Mitarbeiterschutz, Energieeffizienz und Materialeffizienz (auch ein Aspekt des Umweltschutzes) oft vorgeschlagenen möglichen Alternativen überlegen – auch wenn selbsternannte Experten und landläufige Meinung gerne Anderes behaupten. Der Gewässerschutz ist in der Galvanotechnik zum Beispiel durch die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes per se gegeben. Zudem muss an dieser Stelle noch deutlich betont werden, dass galvanisch erzeugte Chromschichten aus metallischem Chrom bestehen und kein sechswertiges Chrom beinhalten. Das sechswertige Chrom dient ausschließlich als Produktionsmittel.

Derzeit laufen die Vorbereitungen für das Zulassungsverfahren für Chromtrioxid und damit die Sicherung der Verfügbarkeit von Chromschichten innerhalb der EU. In dieser Angelegenheit sind vor allem zwei Konsortien zu benennen:

  • das Chromium Trioxide REACh Authorization Consortium (CTAC)
  • der Verein zur Wahrung von Einsatz und Nutzung von Chromtrioxid und anderen Chrom(VI)verbindungen in der Oberflächentechnik e. V. (VECCO)

Herstellern und Anwendern von Schichten, deren Produktion auf Chromtrioxid basiert, kann nur ans Herz gelegt werden, sich mit diesen Konsortien in Verbindung zu treten und den Prozess der Zulassung aktiv mit zu gestalten.

6 Fazit

REACh bedeutet für alle betroffenen Industriezweige in erster Linie einen zusätzlichen administrativen Aufwand. REACh bedeutet allerdings weder das Ende der Galvanotechnik noch das Ende der Hartverchromung, der dekorativen Verchromung oder der Kunststoffmetallisierung. Damit das auch so bleibt, sind zwei Dinge notwendig:

  • Es ist ein möglichst europaweit koordiniertes Vorgehen der Industrie erforderlich. REACh ist eine europäische Verordnung, die ECHA eine europäische Agentur, also sind Einzelvorstöße jedes Mitgliedstaates nicht sinnvoll. Dies wird von den unter Abschnitt 5.3 genannten Konsor-
    tien so auch gelebt, diese stellen sich über Staatsgrenzen hinweg auf. Die Bedeutung des Europäischen Verbandes Comité Européen des Traitements de Surfaces (CETS; www.cets-surface.eu) wird ebenfalls steigen.
  • Der Vielzahl an Gerüchten, Pauschalurteilen, Verbotsprognosen, Untergangsszenarien und der allgegenwärtigen sonstigen Panikmache ist sachlich aber entschieden entgegen zu treten. Ansonsten besteht die Gefahr, dass verunsicherte Anwender ohne Not auf qualitativ schlechtere oder teurere und ökologisch nachteilige Beschichtungsverfahren umsteigen. Der mögliche Schaden für die gesamte europäische Industrie, also auch die Anwender beschichteter Bauteile, ist als bedeutend anzusehen und muss deshalb mit aller Kraft vermieden werden.

Quellen

[1] Originaltext von REACh: http://eur-lex.europa.eu/RECH_naturel.do?ihmlang=de (Verordnung anklicken und dann als Jahr 2006 und als Nummer 1907 angeben)

[2] Homepage der ECHA: http://echa.europa.eu/de/web/guest/home

[3] Homepage des Umwelt Bundes Amt: http://www.reach-info.de/zulassung.htm

[4] Homepage der BAuA: http://www.reach-clp-helpdesk.de/de/Startseite.html

[5] Homepage des Landes Baden-Württemberg: http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/22787/

[6] Liste der Einstufung von Chemikalien nach GHS: http://www.dguv.de/ifa/de/fac/kmr/kmr_neue_bezeichnungen.pdf

[7] http://www.baua.de/de/Publikationen/Broschueren/REACH-Info/REACH-Info-10.pdf?__blob=publicationFile&v=2

DOI: 10.7395/2013/Metzner1

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