Informations- und Weiterbildungsveranstaltung der ZVO veranschaulicht die Bedeutung des Arbeitsschutzes im Bereich Galvano- und Oberflächentechnik
Die ZVO-Service GmbH hat am 21. November in Herdecke erstmals das Arbeitsschutzforum für Betriebe der Galvanotechnik veranstaltet. Zu dieser Informations- und Weiterbildungsveranstaltung konnte der Leiter des ZVO-Ressorts Umwelt und Chemie Herbert Breidenbach etwa 50 Teilnehmer aus ganz Deutschland begrüßen. Er wies darauf hin, dass Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Bereich der Galvanotechnik stark mit dem Umweltschutz verknüpft ist, da Gefahren in erster Linie von den eingesetzten Chemikalien ausgehen. Diese Gefahren wurden in den letzten Jahren vom Gesetzgeber in erheblichem Maße als Diskussionsgrundlage gewählt und sind für einige der Umbrüche in der Branche verantwortlich.
Rechtliche Grundlagen der Arbeitssicherheit
Die Fachvorträge eröffnete Ulrich Mäule, der seit etwa 30 Jahren im Bereich Arbeitssicherheit und Unfallschutz in der Galvanotechnik tätig ist. Eine der Grundlagen der Arbeitssicherheit beruht auf der Pflicht des Unternehmers zur ordnungsgemäßen Betriebsführung. In der Praxis sieht dies in der Regel so aus, dass der Unternehmer diese Pflicht an verantwortliche Mitarbeiter delegiert.
Zu den gesetzlichen Rahmenvorschriften gehört beispielsweise das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Dort ist in § 130 geregelt, wie die Bestellung einer verantwortlichen Person zu erfolgen hat. Hieraus ist auch abzuleiten, dass die bestellte Person über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen muss. Aus solchen Regelungen resultieren unterschiedliche Haftungsmöglichkeiten, etwa in Form von Ordnungswidrigkeiten, des Zivil- oder auch des Strafrechts. Wie der Referent erläuterte, wird etwa die Hälfte der Bußgelder aufgrund Organisationsverschuldens an Mitarbeiter der Arbeitssicherheit erlassen, weil im Sinne des Gesetzes keine ordnungsgemäße Betriebsführung vorgelegen hat. Deshalb ist die rechtlich korrekte Vorgehensweise bei der Delegation von Fachkräften für Arbeitssicherheit eine der wichtigsten Aufgaben. Haftung übernimmt dabei nicht die Sicherheitsfachkraft, sondern der Vorgesetzte. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat nur beratende Funktion, gemäß dem Grundsatz, dass Verantwortung nicht delegiert werden kann.
Die Übertragung von Pflichten, Aufgaben und vor allem auch von Befugnissen muss schriftlich erfolgen und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Ein solches Schreiben ist Bestandteil des Arbeitsvertrages und wird in der Personalakte abgelegt. Bei der Auswahl des Mitarbeiters ist darauf zu achten, dass dieser persönlich und fachlich geeignet ist, wobei auch sprachliche Voraussetzungen hier relevant sind. Des Weiteren muss diese Person Qualifikationsmaßnahmen durchlaufen können und ausreichend Zeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben haben.
Ulrich Mäule erläuterte die gesetzgeberischen Forderungen hinsichtlich der Verantwortung am Beispiel eines Falles, bei dem 30 Tonnen Salzsäure durch die Fehlbedienung eines Werkers in den Main gelangten. Hier wurden Vorstände, Betriebs- und Abteilungsleiter aufgrund verschiedener Nachlässigkeiten verurteilt, nicht jedoch der Werker, der den Fehler verursacht hatte. Dieses Beispiel zeigt deutlich, dass die Rechtsprechung sehr großen Wert auf eine klare und verantwortungsbewusste Delegation legt.
Gefährdungsbeurteilung – Praktische Durchführung
Wie Frank Schüle im zweiten Vortrag einführend klarstellte, ist die Gefährdungsbeurteilung nicht neu, sondern war schon immer Teil des Arbeitsschutzes, wurde dort allerdings nicht als solche bezeichnet. Erstmals explizit gefordert wurde eine Gefährdungsbeurteilung bereits im Arbeitsschutzgesetz 1996. Vor allem Großunternehmen hatten damals darauf gedrängt, die Eigenverantwortung der Unternehmen in den Vordergrund zu rücken und diese nicht durch den Gesetzgeber bestimmen zu lassen. Dabei wurde versucht, die Beurteilung darüber, was passieren könnte, vor die Reaktion auf bereits geschehene Unfälle zu setzen. Deshalb schließt die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdungsanalyse und eine Risikobeurteilung ein. Ansätze dazu sind im Maschinenrecht zu finden, aber auch in weiteren Vorschriften wie Gefahrstoffverordnung, Arbeitsstättenverordnung oder Betriebssicherheitsverordnung. Frank Schüle zeigte auch, dass vor allem kleinere Unternehmen zwar den Arbeitsschutz mit Gefährdungsbeurteilung durchführen, in der Regel aber über keine Dokumentation verfügen.
Im täglichen Leben wird eine Gefährdungsbeurteilung laufend vorgenommen, indem eine Abwägung zwischen Risiken und deren Folgen das Handeln bestimmt. Gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz wird in eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung in Unternehmen gefordert, bei der die Risiken und die Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen erfasst sind. Ähnliche Ausführungen befinden sich in der Gefahrstoffverordnung, § 6.
In der Praxis wird eine Dokumentation erstellt, die im Prinzip alle rechtlichen Vorgaben abdeckt, aber trotzdem kompakt ist. Dies fördert die notwendige Verständlichkeit und das Verständnis für entsprechende Maßnahmen bei den Mitarbeitern. Zudem sollte eine solche Beurteilung dynamisch sein, also einfach ergänzt werden können, sowie Referenzdokumente enthalten. Unabdingbar sind die Festlegung und Dokumentation von Maßnahmen, um Gefährdungen zu vermeiden.
Prinzipiell erforderlich ist eine Gefährdungsbeurteilung im Rahmen einer Erstbeurteilung eines Arbeitsablaufes, eines Prozesses oder auch einer neu in Betrieb genommenen Anlage oder Maschine. Darüber hinaus wird eine solche Betrachtung bei der Erweiterung oder Umstellung von Verfahren, aber auch nach Unfällen oder Beinaheunfällen vorgenommen. Im Unternehmen werden für die Umsetzung Zuständigkeiten festgelegt und bei wird Bedarf wird auf externe Hilfe zurückgegriffen. Miteinbezogen werden sollten beispielswiese Wartungsarbeiten und die Störungsbeseitigung. Für den Aufbau kann unter anderem auf Unterlagen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zugegriffen werden, Vorschriften sind auf der Seite der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg im Internet zu finden.
Schutzmaßnahmen
Über Schutzmaßnahmen berichtete Peter Michels von der Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse (BG ETEM). Er erläuterte anhand eines Beispiels die Vorgehensweise zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung. In ihr sind bereits zahlreiche Schutzmaßnahmen enthalten, wobei die Unterscheidung nach physikalischen, chemischen oder Explosionsgefährdung erfolgt und nach Gefährdungsarten (Haut, Augen, Lunge). Schutzmaßnahmen sind aus den TRGS-Schriften (TRGS – Technische Regeln für Gefahrstoffe) ersichtlich. Problematisch ist hierbei, dass keine eigenen TRGS-Schriften für die Galvanotechnik verfügbar sind. Zudem ist zu beachten, dass die TRGS-Schriften einen Schwerpunkt auf den Vorgang beziehungsweise die Betrachtung Substitution legen.
Zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung müssen nach Aussage von Peter Michels für alle Prozesse die Inhaltsstoffe der Medien beschafft werden. Außerdem ist festzulegen, wie Stoffe unter Umständen aufgenommen werden können und welche Maßnahmen als erster Schritt zu treffen sind, um eine Gefährdung zu vermeiden. Als Hilfe bietet die Berufsgenossenschaft eine Software mit Daten zur Galvanotechnik sowie zahlreiche Seminare für Fachleute an. Schutzmaßnahmen sind in den VSK (Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien) in BGI-Papieren erfasst. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) bietet Datenbanken (z.B. GESTIS) mit Angaben zu Expositionsszenarien, die BG ETEM hat Expositionen zum galvanischen Verzinken durchgeführt und beschrieben.
Die Arten der Schutzmaßnahmen können nach unterschiedlichen Kriterien betrachtet werden, also beispielsweise für Trommelanlagen ohne Unterscheidung, welche Stoffe in den Anlagen enthalten sind. Bei der Gefährdungsbeurteilung ist unter anderem zu prüfen, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte für Stoffe eingehalten werden. Empfehlungen, wie so etwas aussehen kann, sind in der BGI 790-016 zu finden sowie in der Branchenregelung S015 der BG ETEM. Zur Arbeitsplatzbelüftung kann auf die BGR 121 sowie die BGI 5121 zurückgegriffen werden. Bei Abluftanlagen sind Wartungsintervalle einzuhalten, um die Funktion der Absaugung zu garantieren.
Wichtiger Punkt bei der Arbeitssicherheit ist die Überprüfung der Einhaltung von Betriebsanweisungen, zum Beispiel beim Umgang mit aggressiven Chemikalien. Hierbei wird nach Aussage von Michels nicht in ausreichendem Maße auf die Verständlichkeit der Betriebsanweisung geachtet; die Vorschriften sind häufig überfrachtet.
Prüfung von Galvanikanlagen
Dr. Martin Föhse befasste sich in seinen Ausführungen mit der elektrischen Prüfung von Galvanikanlagen. Als rechtliche Grundlagen sind unter anderem die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die Niederspannungsrichtlinie oder die EMV-Richtlinie zu berücksichtigen. Eine Anweisung, die sich nur mit galvanischen Anlagen befasst, ist die VBG 57, die allerdings erneuert werden muss.
Die Maschinenrichtlinie schreibt vor, dass vor der Inbetriebnahme einer Anlage eine Prüfung zu erfolgen hat und dass der Betreiber verschiedene Informationen, wie die Betriebsanleitung oder Wartungsunterlagen, erhalten muss. Weitere Vorschriften, die zu beachten sind, sind die Betriebssicherheitsverordnung oder bei einer überwachungsbedürftigen Anlage das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG).
Eindeutig beim Betreiber liegt die Verantwortung zur Durchführung von wiederkehrenden Anlagenprüfungen. Vorschriften, die hierzu vorliegen, sind zum Beispiel die Betriebssicherheitsverordnung, die Arbeitsstättenverordnung oder die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV). Vor allem in Bezug auf die elektrischen Belange von Anlagen sind VDE-Vorschriften in Betracht zu ziehen.
Zur Vorgehensweise wies der Referent darauf hin, dass eine Risikobeurteilung aufgrund der Betriebsanleitung oder die Gefährdungsbeurteilung durch den Betreiber und dessen Erfahrungen erfolgen muss. Als Wiederholungsintervall muss eine Prüfung einmal pro Jahr erfolgen, wobei alle relevanten VDE-Richtlinien zu berücksichtigen sind. Im Sinne des Arbeitsschutzes sind vorbeugende Instandsetzungen durchzuführen.
Galvanoanlagen unterliegen bestimmten Besonderheiten, beispielsweise durch die Umgebung in Form von Feuchtigkeit, korrosiven Medien oder hohen Temperaturen. Eine weitere Besonderheit ist das Anforderungsprofil aufgrund der hohen Beweglichkeit, dem Verarbeiten von hohen Strömen und übermäßiger mechanischer Belastung. An zahlreichen Beispielen ging der Referent auf die einzelnen Punkte detailliert ein und beschrieb die Schadensmöglichkeiten und Vorgehensweisen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Funktion. Bei den Funktionsprüfungen sollte auf jeden Fall großer Wert auf die Brandmelde- und Löscheinrichtungen gelegt werden.
Explosionsschutz
Den letzten Fachbeitrag des Seminars bestritt Wolfgang-Rainer Dietz mit seinen Betrachtungen zum Explosionsschutz in Galvanikanlagen. Hierzu besteht seit etwa zehn Jahren die Betriebssicherheitsverordnung (§ 6, Explosionsschutzdokument). Danach sind explosive Gasgemische, Nebel und Stäube zu betrachten, die bei einer punktuellen Zündung im gesamten Umfang explodieren. Diese Bedingungen liegen bei Entfettungsstufen oder auch bei Chromelektrolyten vor. Besonders gefährlich ist Wasserstoff, weil bereits eine zündfähige Mischung von 4 % bis 70 % und sehr kleine Zündenergien ausreichen, um eine Explosion auszulösen. Bei Automatikanlagen ist die Explosionsgefahr sehr gering, da die verfügbaren elektrischen Anlagenteile gegen Funkenbildung abgesichert sind. Solche Vorkehrungen sind vor allem auch im Bereich der Absaugungen erforderlich.
Kritisch bei Absaugungen sind Anlagenausfälle, da sich in diesem Fall explosionsfähige Gasgemische anreichern können und bei Wiederaufnahme des Absaugungsbetriebs durch Funkenbildung eine Explosion ausgelöst werden kann. Absauganlagen werden häufig von Unternehmen hergestellt, die über die Besonderheiten von Galvaniken nicht informiert sind. Hier muss besondere Sorgfalt im Hinblick auf die Anlagenabnahme und die Anlagenwartung gelegt werden. Auch bei Schweiß- oder Trennarbeiten im Umfeld der Galvanikanlagen müssen solche Gefahren berücksichtigt werden.
Der Referent stellte in seinen weiteren Ausführungen vor, welche Daten in den erforderlichen Explosionsschutzdokumenten enthalten sein müssen. Wie in anderen Bereichen des Arbeitsschutzes ist es auch im Fall des Explosionsschutzes notwendig, alle Aktionen in diesem Bereich zu dokumentieren.
Gefahrstoffe in der Praxis
Einen besonderen Abschluss und Höhepunkt des Informationstages mit einem hohen Anteil an theoretischen Betrachtungen bildete der Vortrag von Dr. Wolfgang Friedl. In sehr unterhaltsamer und doch außerordentlich lehrreicher Art gab Dr. Friedl einen Eindruck von den Gefahren, die beim Umgang mit offensichtlich gefährlichen Stoffen, aber auch vermeintlich harmlosen Dingen geschehen können. Solche für viele als harmlos geltende Stoffe sind feine Stäube, angefangen vom einfachen Mehl bis hin zu feinen Metallstäuben, insbesondere Aluminium, die im verteilten Schwebezustand unter Einwirkung einer Zündquelle heftigst reagieren.
Dr. Friedl demonstrierte beeindruckend, welche Wirkungen Säuren und Laugen oder unterschiedliche Gase von Wasserstoff und Sauerstoff bis hin zum tödlich wirkenden Kohlenstoffdioxid haben können. Die Vorführungen des Referenten sollten eigentlich zu den Standardunterweisungen in jedem Produktionsunternehmen gehören, um den Mitarbeitern ein Gefühl dafür zu geben, was gefährlich ist und vor allem, wie auf bestimmte Gefahrstoffe richtig zu reagieren ist. Dies war ein wichtiger Bestandteil des Experimentalvortrags.
Fazit
Die anregenden und kontroversen Diskussionen, gepaart mit den unterschiedlichen Erfahrungen der Teilnehmer machten auf beeindruckende Art klar, dass das Seminar zu den wichtigsten der Galvano- und Oberflächentechnik gehört. Sowohl die Resultate von unüberlegten oder fehlerbehafteten Aktionen bei der Arbeit als auch die zum Teil drastischen Ergebnisse aufgrund des Nichtbeachtens gesetzlicher Abläufe haben klar gezeigt, dass Arbeitsschutz in der Galvanotechnik bei den wenigsten Technikern in ausreichendem Maße betrachtet wird. Hier zeigte das Arbeitsschutzforum wichtige Lücken auf und beantwortete viele Fragen. Sowohl die Zusammenstellung der Vorträge und Referenten als auch der Umfang des angebotenen Materials waren hervorragend gewählt und sollten in den nächsten Jahren weiter angeboten werden.
- ZVO e.V., Hilden, www.zvo.org